Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.01.2016 – 21 U 106/15
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.21U106.15.00
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.
Die Berufung wurde nach dem folgenden Hinweisbeschluss zurückgenommen.
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.
Gem. § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Ausführungen der Kammer zur Unanwendbarkeit von § 96 I Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 131 I Nr. 1 InsO weisen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht auf.
Zwar sind dessen mit der Berufung vorgebrachten Einwände zutreffend, dass erst durch die Vereinbarung vom 16.12.2010 die Möglichkeit einer Aufrechnung geschaffen wurde, da zuvor lediglich der Nacherfüllungsanspruch bestanden hatte, und dass außerdem ein hypothetischer Kausalverlauf und ein sich danach ergebender mit der Vereinbarung verbundener Vorteil für die Masse bei der insolvenzrechtlichen Bewertung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben.
Dass die Rechtshandlung, welche die Aufrechnungslage herbeiführt, der Masse auch Vorteile verschafft, steht einer Gläubigerbenachteiligung regelmäßig nicht entgegen. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist im Insolvenzanfechtungsrecht grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr ist der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung isoliert in Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH NZI 2013, 694, 695).
Allerdings gebieten die Besonderheiten des Werkvertragsrechts insoweit eine differenzierende Betrachtung. Diese führt dazu, dass hier eine Anfechtbarkeit der im Abschluss der Vereinbarung liegenden Rechtshandlung ausscheidet.
Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist gem. § 129 I InsO, dass die vorgenommene Rechtshandlung eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge hat. Regelmäßig liegt eine kongruent hergestellte Aufrechnungslage im Sinne von § 131 InsO vor, soweit die aufzurechnenden Ansprüche aus einem einheitlichen Vertrag erwachsen sind oder der Gläubiger durch pflichtgemäßes Verhalten seinerseits Schuldner einer Gegenforderung des Insolvenzschuldners geworden ist (Ede/Hirte in Uhlenbrock, InsO, 14. Aufl., § 131 Rn. 52, m.w.N.). Insofern ist eine wertende Betrachtung erforderlich, die insbesondere darauf abzustellen hat, ob die Gesamtheit der Gläubiger geschädigt wird, weil deren Aussichten auf eine Befriedigung aus der Masse beeinträchtigt werden, indem die zur Aufrechenbarkeit der synallagmatisch verbundenen Ansprüche auf Werklohn einerseits und Schadensersatz andererseits führende Erklärung als wirksam angesehen wird.
Infolge der hier vorgenommenen Vereinbarung ergibt sich eine Schmälerung der Masse nicht, weil die Werklohnforderung der Insolvenzschuldnerin nicht in voller Höhe Bestandteil der Masse werden konnte. Die Forderung war mit der Einrede des nichterfüllten Vertrags behaftet, so dass aufgrund der Bestimmungen in §§ 320, 641 III BGB in Höhe des zweifachen Betrags der Mangelbeseitigungskosten keine Aussicht auf eine erfolgreiche Vollstreckung und damit auf Befriedigung der Insolvenzgläubiger bestand. Auch der Insolvenzverwalter kann nur dann etwas zur Masse zurückverlangen, wenn der Wert der vom Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten (Teil-)Leistungen den dem Vertragsgegner durch die Erfüllungsverweigerung entstandenen Schaden übersteigt. Mängel der (Teil-)Leistungen schmälern aber deren Wert, gleichviel wann sie in Erscheinung treten (BGH NJW 1986, 1176, 1177). Aufgrund der Aufrechnung der Mangelbeseitigungskosten gegen den Werklohnanspruch ergibt sich deshalb keine Benachteiligung der anderen Gläubiger, sondern tatsächlich verhält es sich vielmehr so, dass es ohne Berücksichtigung der Mängelansprüche zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse käme. Denn lehnt der Verwalter die Erfüllung des wegen der Mängel gem. § 103 InsO noch nicht vollständig erfüllten Vertrags ab, so darf am Ende nur genau derjenige Betrag zur Masse fließen, der dem Wert der erbrachten Werkleistung entspricht. Dieser Wert ist jedoch durch die Mängel gemindert. Im Abrechnungsverhältnis sind auch die vorhandenen Mängel als Abzugsposten zu berücksichtigen (Schmidt, NZI 2003, 186, 187).
An dieser grundsätzlichen Wertung vermag sich nichts dadurch zu ändern, dass hier das Abrechnungsverhältnis nicht durch eine Erklärung des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO, sondern der Insolvenzschuldnerin innerhalb der Frist des § 131 I Nr. 1 InsO begründet wurde. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein Gläubiger Befriedigung oder Deckung erhält, die nach der besonderen Fallgestaltung auch der Insolvenzverwalter hätte gewähren müssen (Hirte/Ede, a.a.O., § 129 Rn. 227, m.w.N.).
Im Abschluss der Vereinbarung vom 16.12.2010, wonach die Beseitigung der Mängel an den Innentreppen durch den Parkettleger auf Kosten der Insolvenzschuldnerin vorgenommen werden sollte, war gleichzeitig eine Erfüllungsverweigerung der Insolvenzschuldnerin zu sehen, aufgrund derer eine Fristsetzung entbehrlich wurde. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung war die Werklohnforderung nicht in voller Höhe durchsetzbar, weil dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 320, 641 III BGB in Höhe der Mangelbeseitigungskosten zuzüglich des Druckzuschlags zustand. Die Mängel wurden erst später beseitigt, als der Beklagte – durch die Erfüllungsverweigerung veranlasst – die Ersatzvornahme in Auftrag gegeben hatte. Die Teilforderung, die nunmehr noch Gegenstand des Berufungsrechtsstreits ist, wäre daher nicht zugunsten der Masse durchsetzbar gewesen. Der Kläger hätte daher ohne die am 16.12.2010 getroffene Vereinbarung gem. § 103 InsO entweder die Erfüllung des Vertrags wählen, die Beseitigung der Mängel veranlassen und die dadurch verursachten Kosten tragen oder seinerseits die Erfüllung verweigern müssen.
Die wertmäßige Berücksichtigung der Mangelbeseitigungskosten als immanente Minderung des Werts der in die Masse fallenden Werklohnforderung stellt sich mithin nicht als Vorteilsausgleich im Rahmen einer rein hypothetischen Betrachtung dar, sondern entspricht der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die z.B. auch im Hinblick auf solche Rechtshandlungen geboten ist, durch die ein wertausschöpfend belasteter Vermögensgegenstand weggegeben wird. Die Verfügung über unanfechtbar wertausschöpfend belastete Sachen oder Rechte ist für die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht benachteiligend, da auf Grund der wertausschöpfenden Belastung bei einer Verwertung für die Masse kein Erlös erzielt werden kann (Hirte/Ede, a.a.O., § 129 Rn. 200, m.w.N.).
Es fehlt dementsprechend schon an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, wenn die Aufrechnungslage in Bezug auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche durch eine Rechtshandlung – wie z.B. die Kündigung durch den Auftraggeber – herbeigeführt wird und diese zwar erst dazu führt, dass der Schadensersatzanspruch durchsetzbar entsteht, sie aber zugleich auch die notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Werklohnforderung des Schuldners fällig werden kann (BGH NZBau 2005, 582, 584).
II.
Dem Kläger wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen - zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.