Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.02.2016 – 14 UF 204/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0209.14UF204.15.00

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 28.9.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Wie bereits in dem Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des erkennenden Senats vom 11.1.2016 ausgeführt, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die zuvor bestehende Umgangsregelung ersatzlos aufgehoben, nachdem der Vater geäußert hat, Umgangskontakte „für längere Zeit“ nicht wahrnehmen zu „können“, und dazu „organisatorische, finanzielle, zeitliche und räumliche“ Gründe sowie „emotionelle psychische Reize“ angeführt hat (vgl. die vom Verfahrensbeistand mitgeteilte E-Mail vom 16.9.2015). Auch aus seiner Beschwerdeschrift ergibt sich keine Änderung dieser Haltung in dem Sinne, dass er nunmehr, d. h. im gegenwärtigen Zeitpunkt, Umgänge mit seinem Kind ausüben will. Die Festsetzung und damit Erzwingbarkeit von Umgangskontakten gegen den Willen des umgangsberechtigten Vaters aber widerspräche dem Kindeswohl. Ebenfalls nicht in Betracht kommt eine Regelung „auf Vorrat“ mit ungewissem, in der Zukunft liegendem Beginnzeitpunkt, weil eine solche dem Bestimmtheitsgebot widersprechen würde und nicht vollstreckbar wäre.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.