Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.02.2016 – 9 U 125/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0209.9U125.15.00

Tenor

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (9 O 254/14) vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.

Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.522,52 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.01.2016 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme des Berufungsklägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.