Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.03.2016 – 15 W 307/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.15W307.15.00

Tenor

Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Der Kostenansatz vom 25.06.2013 wird aufgehoben, soweit dort für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zwei Gebühren in Höhe von je 3216,00 € in Ansatz gebracht sind.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Die Gebührenforderungen sind verjährt. Nach § 17 Abs.1 KostO, der auf die hier Frage stehenden Gebühren gemäß § 136 Abs.1 GNotKG noch Anwendung findet, verjähren Gebühren aus Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren beendet worden ist.

4

Testamentseröffnungsverfahren, für die die streitigen Gebühren hier angesetzt worden sind, sind bereits mit der Eröffnung beendet, die Gebühren gemäß § 7 KostO auch fällig. Da die Eröffnung der beiden Testamente im Jahr 2007 erfolgte, begann die Verjährungsfrist im Grundsatz mit dem Ende dieses Jahres zu laufen.

5

Der Senat teilt im Ansatz die Auffassung des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2), dass der Beginn der Verjährung auch nach § 17 Abs.1 KostO grundsätzlich Kenntnis von der Person des Schuldners erfordert. Allerdings knüpft § 17 Abs.1 KostO, anders als etwa § 199 Abs.1 BGB, nicht an den Kenntnisstand des Gläubigers an. Gleichwohl ist § 199 Abs.1 Nr.2 BGB auch Ausdruck eines allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsatzes, dass ein Anspruch, der aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann, auch nicht verjähren kann. Richtig ist im Ausgangspunkt auch noch, dass die Unkenntnis über die Person des Erben mit Rücksicht auf die alleinige Kostenhaftung des Nachlasses (§ 6 KostO) ein solches Hindernis darstellen kann. Eine solche Unkenntnis kann hier bis zur Erteilung des Erbscheins für den Beteiligten zu 1) auch angenommen werden.

6

Im Rahmen der Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verjährungsrechts muss jedoch auch §  211 BGB berücksichtigt werden. Dieser Regelung der Ablaufhemmung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass der Gläubiger, der sich infolge eines Erbfalls mit einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsnachfolge konfrontiert sieht, schutzwürdig ist, solange ihm die Rechtsverfolgung unmöglich oder im Hinblick auf die Unsicherheit eines nur vorläufigen Erbschaftsanfalls unzumutbar ist. Dabei sieht das Gesetz jedoch auch die Rechtsverfolgung gegen einen Vertreter des Nachlasses bzw. der (unbekannten) Erben als möglich und zumutbar an.

7

Vorliegend hat das Nachlassgericht bereits durch Beschluss vom 07.11.2007 eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB eingerichtet. Auch gegen den nach § 1960 BGB bestellten Nachlasspfleger kann eine Nachlassschuld geltend gemacht werden (OLG Köln NJW-RR 1997, 1091; Palandt/Weidlich, BGB, 75.Aufl., § 1960 Rdn.17). Der Nachlasspfleger ist am 13.11.2007 bestellt worden. Mithin lief die Verjährungsfrist am 01.01.2008 an und endete am 31.12.2011.