Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.03.2016 – 4 UF 2/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.4UF2.16.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015, der dem Antragsteller-Vertreter am 2.6.2015 und dem Antragsgegner-Vertreter am 29.5.2015 zugestellt wurde, aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es sich um einen Teilbeschluss handelt und dass Ziff. 2. des Beschlusses ("Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen") entfällt.

Beschwerdegebühren werden für das vorliegende Verfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.01.2016 Bezug genommen. Dies gilt auch für die Klarstellung und die Berichtigung.

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Ergänzend merkt der Senat an:

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Der Verfahrenswert der Beschwerde beläuft sich auf 1.000,- €. Er beläuft sich lediglich auf das Feststellungsinteresse des Antragstellers betreffend die Wirksamkeit der Zustellung einer Beschlussausfertigung.

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Da das Familiengericht bislang nicht über einen Zahlungsantrag in Höhe von 40.957,43 € entschieden hat und insoweit keine Beschwer gegeben ist, kann sich der Beschwerdewert nicht auf über 40.000,- € belaufen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

10

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).