Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.03.2016 – 20 U 207/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.20U207.15.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie im Hinweisbeschluss vom 10.02.2016 Bezug; auch wegen der Anträge wird auf beide Bezug genommen.

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2.

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Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird ebenfalls auf den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

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Die dazu eingereichte Stellungnahme der Klägerin vom 10.03.2016 übersieht, dass die Annahme eines mitkausalen Schadensbeitrags des Streithelfers in Gestalt einer vorschriftswidrigen Abnahmeerklärung die Kausalität des Beitrags der Klägerin nicht entfallen lässt. Es bleibt dabei, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn die Klägerin das Abgasrohr nicht in Eigenregie und unter Missachtung der Abstandvorgaben montiert hätte. Insofern knüpft die fehlerhafte Abnahme des Streithelfers an den Pflichtverstoß der Klägerin an.

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Anders als in dem vom OLG Köln (mit Urteil vom 24.04.1986 zu Az. 5 U 210/85) entschiedenen Fall ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit hier dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin angesichts der klaren Vorgaben in der ihr vorliegenden Bedienungsanleitung erkennen konnte, dass die Anlage nur von einem Fachmann und unter Beachtung der Abstandvorgaben installiert werden durfte.

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Dass die Klägerin nach Abnahme der Anlage durch den Streithelfer glaubte, alles getan zu haben, um den Ofen gefahrlos in Betrieb nehmen zu können, lässt den an die fehlerhafte Installation der Anlage anknüpfenden Fahrlässigkeitsvorwurf daher nicht entfallen.

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3.

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Die Entscheidung beruht damit nicht auf einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, sondern stellt eine Einzelfallentscheidung dar.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.