Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.08.2016 – 28 U 66/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0802.28U66.16.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach übereinstimmender Überzeugung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.06.2016 verwiesen, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist und an dessen Ausführungen der Senat auch nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung festhält.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.