Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.08.2016 – 15 W 301/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0805.15W301.16.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit zu Recht von einer Konkretisierung des Umfangs des Leitungsrechts abhängig gemacht, da die Berechtigung zur Haltung aller „üblichen unterirdischen Leitungen“ nicht dem grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Der Begriff der Üblichkeit beinhaltet eine Beschränkung des Rechtsinhalts dahingehend, dass bestimmte, ungewöhnliche Leitungszwecke nicht erfasst werden sollen. Die Bewilligung lässt indes keinen Bezugspunkt erkennen, nach dem sich beurteilen soll, was als üblich gelten kann. Dem Zweck einer Grunddienstbarkeit nach bestimmt sich dies nächstliegenderweise nach den Verhältnissen des herrschenden Grundstücks, insbes. seiner Nutzungsart und den damit einhergehenden Bedürfnissen. Da eine hieran ausgerichtete Grunddienstbarkeit jedoch grundsätzlich wandelbar ist, sich der Rechtsinhalt also an den jeweiligen Verhältnissen orientiert, bedarf es vorliegend jedenfalls der Klarstellung, ob der Begriff der Üblichkeit auf die derzeitigen oder die jeweiligen Verhältnisse des herrschenden Grundstücks Bezug nimmt.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs.2 GBO) liegen nicht vor.