Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.01.2017 – 11 U 170/15
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0118.11U170.15.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Dortmund wird nach erneuter Beratung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Berufungsstreitwert beträgt 7.884,16 €.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.12.2016 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.