Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.01.2017 – 11 U 170/15

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0118.11U170.15.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Dortmund wird nach erneuter Beratung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 7.884,16 €.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

3

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

4

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.12.2016 Bezug genommen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.