Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 01.02.2017 – 11 U 127/16
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0201.11U127.16.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, Az. 25 O 106/16, wird zurückgewiesen, soweit der Kläger in Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 10.749,55 € nebst hierauf entfallender vorgerichtlicher Anwaltskosten, Gutachterkosten und Zinsen begehrt.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.811,53 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines PKW Mercedes E500 sowie diverser PKW-Ersatzteile. Der Abtransport des Fahrzeugs und der Ersatzteile erfolgte im Auftrag der bei der Beschlagnahme tätigen Polizeibeamten durch ein Abschleppunternehmen. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug, dessen Eigentümer er sei, sei unsachgemäß abgeschleppt und dabei beschädigt worden. Ferner sei es im Zuge der Beschlagnahme zu Beschädigungen an Ersatzteilen gekommen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 05.07.2016 abgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat es das Versäumnisurteil mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG noch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Es fehle an einer schlüssigen und substantiierten Darlegung der Klageforderung.
Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, dass die von ihm behaupteten Schäden an dem Fahrzeug auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruhen. Der PKW habe unstreitig einen erheblichen Vorschaden im Bereich der Fahrzeugfront gehabt. Anhand des klägerischen Vortrags sei nicht nachzuvollziehen, welche Arbeiten nach dem ursprünglichen Frontschaden an dem Fahrzeug vorgenommen worden seien. Der Verweis des Klägers auf von ihm vorgelegte Fotos des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei ungenügend. Aus ihnen sei zwar ersichtlich, dass das Fahrzeug sich nicht mehr in dem Zustand befunden habe, in welchem es erworben worden sei. Es ergebe sich aus den Bildern aber nicht, welche Arbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt worden seien und ob diese Arbeiten fachgerecht durchgeführt worden seien bzw. ob die unstreitig nach dem Erwerb des Fahrzeugs bestehenden Schäden fachgerecht beseitigt worden seien. Insoweit seien auch das Privatgutachten des Sachverständigenbüros A und B GbR vom 09.09.2014 und der TÜV- Bericht vom 07.01.2013 unergiebig. Ebenfalls unzureichend sei das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 11.06.2016 (BI. 112 d.A.). Es liste lediglich auf, welche Ersatzteile an dem Fahrzeug eingebaut worden seien. Der Kläger sei indes gehalten, im Rahmen seiner Darlegungslast die Arbeiten darzustellen, die nach dem Erwerb hätten durchgeführt werden müssen und in einem zweiten Schritt darzulegen, dass diese Arbeiten tatsächlich fachgerecht ausgeführt worden seien. Auch nach mehrfachen Hinweisen des beklagten Landes sowie der Kammer auf die Unschlüssigkeit der Klageforderung habe es der Kläger nicht vermocht, die für die Kausalität erforderlichen Anknüpfungstatsachen darzulegen.
Der Kläger habe auch die behauptete Beschädigung von Ersatzteilen nicht nachzuweisen vermocht. Es fehle insoweit schon an einem schlüssigen Vortrag des Klägers dazu, welche Teile im Einzelnen beschädigt worden seien. Der pauschale Verweis auf „diverse Ersatzteile" werde den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht gerecht. Außerdem fehle es auch hier an einem schlüssigen Vortrag dazu, dass die geltend gemachten Schäden kausal auf einer Amtspflichtverletzung beruhen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klagebegehren weiter. Er rügt, das Landgericht habe sich offensichtlich bezogen auf die Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen beim Vorliegen eines erheblichen Vorschadens, der mit dem jetzt geltend gemachten Schaden weitgehend übereinstimme. In diesen Fällen verlange die Rechtsprechung vom Anspruchsteller die nachvollziehbare Darlegung und auch den entsprechenden Beweis, dass dieser Vorschaden in ordnungsgemäßer Weise repariert worden sei. Dieser Fall liege aber hier erkennbar nicht vor. Er habe Fotos des Fahrzeuges in dem Zustand beigebracht, der während des Abschleppvorgangs vorgelegen habe. Er habe auch die Beschädigungen durch das völlig unsachgemäße Abschleppen durch Vorlage des entsprechenden Gutachtens im Einzelnen dargelegt. Ebenso sei auf den vorgelegten Fotos deutlich zu sehen, dass ein etwa vorausgegangener Vorschaden zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs repariert gewesen sei. Es sei substantiiert der Ersatz einzelner beschädigter Fahrzeugteile verlangt worden, die nach den vorgelegten Fotos erkennbar vor dem Abschleppvorgang nicht mehr beschädigt gewesen seien, weil sie ausgetauscht gewesen seien. Unter anderem seien erkennbar zum Zeitpunkt des Abschleppens andere Leichtmetallfelgen montiert gewesen als zum Zeitpunkt des Vorschadens. Die eingereichten Fotos bezüglich der Vorschäden zeigten, dass der Frontstoßfänger, der rechte Seitenspiegel, der rechte vordere Kotflügel und der linke vordere Kotflügel zerstört bzw. abgerissen gewesen seien. Auch die linke vordere Tür sei bei dem früheren Unfall stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Fotos, die während des Abschleppvorgangs aufgenommen wurden, zeigten deutlich, dass diese Schäden an dem Fahrzeug nicht mehr vorhanden gewesen seien. Angesichts dessen und angesichts der TÜV-Abnahme habe das Gericht notwendigerweise davon ausgehen müssen, dass der Vorschaden behoben gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Dortmund, Az. 25 0 106/16, vom 30.08.2016 abzuändern, das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 05.07.2016 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.811,53 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Soweit der Kläger gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Ersatz angeblicher Schäden in Höhe von 10.749,55 € an dem streitgegenständlichen PKW aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG als einzig ernsthaft in Betracht kommender Anspruchsgrundlage geltend macht, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung insoweit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Das Landgericht hat die Klage insoweit zutreffend abgewiesen. Es obliegt dem Geschädigten, hier also dem Kläger, die Verursachung des Schadens durch den Anspruchsgegner und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. KG, NJOZ 2011, 592). Vorliegend fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung eines auf einer Amtspflichtverletzung beruhenden Schadens. Im Einzelnen:
a.
Soweit der Kläger Ersatz für Beschädigungen am hinteren linken Seitenteil des PKW begehrt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die behaupteten Schäden auf einer Amtspflichtverletzung beruhen. Der Kläger hat hierzu mit der Klageschrift (dort Seite 6, Blatt 7 d.A.) vorgetragen, Beamte des beklagten Landes hätten mit vereinten Kräften gegen das hintere rechte Seitenteil des Fahrzeugs gedrückt mit dem Ziel, es einigermaßen gerade auf den Abschleppwagen ziehen zu können. Zutreffend hat das beklagte Land bereits mit der Klageerwiderung eingewandt, der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich. Druck gegen das hintere rechte Seitenteil könne nicht Schäden am hinteren linken Seitenteil erklären. Der Kläger, der während des gesamten Abschleppvorgangs anwesend war, diesen beobachtet und teilweise auch fotografiert hat, hat sein Vorbringen erstinstanzlich gleichwohl weder korrigiert noch konkretisiert.
Dementsprechend ist auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort Seite 2) als unstreitig festgehalten, dass Polizeibeamte gegen das hintere rechte Seitenteil des Fahrzeugs gedrückt haben. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Auch mit der Berufungsbegründung hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, wie Druck gegen das hintere rechte Seitenteil die behaupteten Beschädigungen am hinteren linken Seitenteil verursacht haben soll. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 30.01.2017 ausführt, die Klage enthalte bezüglich des Seitenteils einen erkennbaren Fehler insofern, als die Verformung des hinteren linken Seitenteils natürlich durch Druck gegen dieses Seitenteil verursacht worden sei, ist dieser Vortrag neu und mangels Dar legung von Zulassungsgründen(§ 531 Abs. 2 ZPO) unbeachtlich.
b.
Soweit der Kläger Ersatz für weitere behauptete Beschädigungen im Frontbereich des PKW begehrt, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Schaden des Klägers nicht hinreichend dargetan.
aa.
Bei - wie hier - unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (OLG Köln, BeckRS 2013, 6570). Lässt sich nicht feststellen, welche Schäden durch den Unfall entstanden sind, ist die Klage abzuweisen (KG, NZV 2009, 459). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst dann zum Zuge, wenn der Anspruchsteller bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche Reparaturmaßnahme ordnungsgemäß behoben wurde (KG, NZV 2008, 196). Der Anspruchssteller ist gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass für Gericht und gerichtlichen Sachverständigen plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten sein soll (BHHJJ/Jahnke, BGB § 249 Rn. 86-90a, beck-online).
Erforderlich ist, dass der Geschädigte im Einzelnen die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur schlüssig darlegt (Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 2. Teil Haftpflichttatbestände 25. Kapitel. Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers Rn. 250 m.w.N.). Die Vorlage einer Rechnung allein genügt ebenso wenig (KG v. 29.5.2012 - 22 U 191/11 vgl. hierzu auch Nugel DAR 2011, 666, 668) wie die Bezugnahme auf ein Privatgutachten (BHHJJ/Jahnke, BGB, § 249 Rn. 87, beck-online).
bb.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen auf einer Amtspflichtverletzung beruhenden Schaden nicht hinreichend dargetan, auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30.01.2017:
(1)
Aus dem TÜV-Bericht vom 07.01.2013 (BI. 111 d.A.) ergibt sich nichts zur Art, zum Umfang und zur Beseitigung von Vorschäden. Dem Bericht ist nur zu entnehmen, dass der TÜV im Zeitpunkt der Begutachtung des PKW an diesem keine für die Hauptuntersuchung relevanten Mängel festgestellt hat.
(2)
Aus dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigenbüros A und B GbR vom 09.09.2014 ergibt sich ebenfalls nichts zur Art, zum Umfang und zur Beseitigung der Vorschäden. Dem Gutachten lässt sich auch nichts dazu entnehmen,.dass der Kläger den erheblichen Vorschaden gegenüber den Gutachtern überhaupt angegeben hat.
(3)
Der Verweis des Klägers auf das Bestätigungsschreiben vom 11.06.2016 (BI. 112 d.A.) ist ebenfalls unzureichend. Das Schreiben listet nur angeblich ausgetauschte Teile auf. Ihm lässt sich schon nicht entnehmen, ob Neuteile oder Gebrauchtteile verbaut wurden. Das Schreiben bezeichnet im Übrigen weder die konkret beschädigten Teile noch die Art ihrer Beschädigung noch die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur. Zudem ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass die Auflistung nicht vollständig ist. Nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung ist auch der Außenspiegel rechts ausgetauscht worden. Zudem sind lnstandsetzungsmaßnahmen am Kotflügel vorn rechts und an der Tür vorn links durchgeführt worden, wobei nach der Berufungsbegründung unklar bleibt, ob insoweit eine Reparatur oder ein Austausch der beschädigten Teile erfolgt ist.
(4)
Das schriftsätzliche Vorbingen des Kläger benennt ebenfalls weder die konkret beschädigten Teile noch die Art ihrer Beschädigung noch die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur. Dem Kläger wäre konkreter Vortrag hierzu jedoch durchaus möglich gewesen, da er nach seinem Vorbringen die Reparaturen zusammen mit Dritten selbst durchgeführt hat. Im Übrigen geht es zu Lasten des Anspruchsstellers und entbinde-t ihn nicht von seiner insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast, wenn er zum Vorschaden und dessen Beseitigung aus eigener Kenntnis nichts vortragen kann, weil er das Fahrzeug mit Vorschaden ohne Nachweise über eine Reparatur erworben hat (vgl. BHHJJ/Jahnke, BGB, § 249 Rn. 88 m.w.N., beck-online).
(5)
Der Verweis des Klägers auf die vorgelegten Fotos ersetzt nicht substantiierten Vortrag. Er ist im Übrigen hinsichtlich des Vorschadens schon deshalb ganzlich unzureichend, weil sich auf den ihn betreffenden Fotos (BI. 134 d.A. und die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Fotodokumentation) nur eine massive Beschädigung des Wagens jedenfalls im gesamten Frontbereich erkennen lässt. Dass auch von außen nicht sichtbare Fahrzeugteile beschädigt wurden, ergibt sich indes bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 11.06.2016, drängt sich nach Art und Schwere der Beschädigungen aber auch auf. Nach Art und Schwere der Beschädigungen drängt sich auch die Frage auf, ob nicht z.B. auch die Federbeine vorn, das Lenkgetriebe und die Lenksäule infolge des starken Frontaufpralls beschädigt wurden. Diese Teile sind in dem Schreiben vom 11.06.2016 nicht als ausgetauscht aufgeführt, schlagen aber nach dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten allein mit 5.261,27 € (reine Teilepreise netto) zu Buche.
(6)
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung darauf verweist, bei den während des Abschleppvorgangs montierten Felgen handele es sich ersichtlich um andere Felgen als diejenigen, die bei Eintritt des Vorschadens montiert gewesen seien, verhilft das der Berufung auch nicht teilweise zum Erfolg. Zwar zeigen die in dem Privatgutachten enthaltenen Fotos (Bilder 4 bis 6) Kratzer jedenfalls an der vorderen rechten Felge. Den vom Kläger vorgelegten weiteren Fotos, die die Felgen entweder aus einigem Abstand oder nur ausschnittsweise zeigen (BI. 18 bis 21, 132 und 133 d.A.), lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers indes nicht entnehmen, dass die Felgen vor dem Abschleppen frei von Kratzern waren.
2.
Zur Abweisung der weitergehenden Klage führt die Berufung nichts aus, so dass die Berufung insoweit unzulässig ist. Denn nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, NJW 2015, 3040). So liegt es hier. Die Berufungsbegründung ist geeignet, die Abweisung der Klage auf Ersatz der behaupteten Schäden am PKW nebst daraus resultierender Nebenforderungen zu rechtfertigen. Sie ist hingegen nicht geeignet, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Die Abweisung der Klage wegen der angeblichen Schäden an Ersatzteilen, daraus resultierender Nebenforderungen und wegen Transportkosten kann unabhängig davon Bestand haben, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der behaupteten Schäden am PKW zusteht.
3.