Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.02.2017 – 6 WF 234/15

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0224.6WF234.15.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 19.8.2015 (Aktenzeichen 19 F 96/13) abgeändert und die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf 2.439,14 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 1) hat in einem Sorge- und Umgangsverfahren den in Bocholt wohnenden Kindesvater vertreten. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2013 ist dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beteiligte zu 1), der in Bad Segeberg ansässig ist, ohne Einschränkung beigeordnet worden. Im Ausgangsverfahren haben vier Erörterungstermine stattgefunden, an denen der Kindesvater zusammen mit dem Beteiligten zu 1) teilgenommen hat. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19.6.2015 beendet. Der Verfahrenswert ist auf 6.000,00 € festgesetzt worden.

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Mit Schriftsatz vom 6.7.2015 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung auf 2.439,14 € festzusetzen. Neben einer 1,3 Verfahrensgebühr, einer 1,2 Terminsgebühr und der Auslage von 20,00 € werden jeweils Fahrtkosten für die Teilnahme an den Terminen in Höhe von 276,80 € und 70,00 € Abwesenheitsgeld, insgesamt 1.387,20 € zuzüglich Umsatzsteuer geltend gemacht.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 30.7.2015 die dem Beteiligten zu 1) zu zahlende Vergütung auf 788,38 € festgesetzt. Die angemeldeten Auslagen für Reisekosten und Abwesenheitsgeld sind abgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.8.2015 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt die uneingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwaltes keine Feststellung der erforderlichen Reisekosten im Sinne des § 46 Abs. 2 RVG dar. Vielmehr sei diese Feststellung im Rahmen der Festsetzung der Vergütung zu treffen.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung der die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss bindend sei. Da dieser keine Einschränkungen erhalte, seien die geltend gemachten Reisekosten festzusetzen.

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II.

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Die gemäß § 56 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet. Seine Vergütung ist abändernd auf 2.439,14 € festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Beteiligte zu 1) seine angemeldeten Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld in vollem Umfang beanspruchen.

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1.

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Da der Beteiligte zu 1) uneingeschränkt beigeordnet wurde, sind seine Reisekosten grundsätzlich zu erstatten. Dagegen können die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 FamFG im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden.

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Grundsätzlich kann nach § 78 Abs. 3 FamFG ein nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. Es ist aber anerkannt, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts in Ausnahmefällen erfolgen kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 121 Rn. 13 a). Diese Prüfung muss das Gericht bereits bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe vornehmen. An diese vom Gericht getroffene Entscheidung ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden. Eine doppelte Prüfung dieser Frage durch zwei verschiedene Verfahrensorgane ist systemfremd. Demgemäß geht die ganz überwiegende Auffassung auch davon aus, dass Reisekosten zu erstatten sind, wenn im Rahmen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes eine Beschränkung fehlt (KG Berlin FamRZ 2011, 835; OLG Stuttgart NJOZ 2008, 2006; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 706; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 121 Rn. 13; Musielak-Fischer, ZPO, 13. Auflage 2016, § 121 Rn. 18 b; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 696).

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b)

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Auch über die Frage, ob im Rahmen der Beiordnung eines Anwalts eine Beschränkung auf diejenigen Kosten zu erfolgen hat, die bei der Einschaltung eines Verkehrsanwalts entstehen, ist bereits bei der Beiordnung zu befinden (vgl. OLG Köln MDR 2015, 729; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 696). Das Gericht muss insoweit eine Vergleichsberechnung durchführen. Denn die unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts kann gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn durch seine Reisekosten produzierende Beiordnung gleichwohl geringere Kosten entstehen, als durch die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts. Wenn also die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 gerechtfertigt ist, darf die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ohne Einschränkung erfolgen, wenn dessen Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht höher liegen als die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts plus eines Verkehrsanwaltes am Sitz der Partei (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage 2016, Rn.  693; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 121 Rn. 13 a; OLG Köln MDR 2015, 729; OLG Oldenburg JurBüro 2013, 96; OLG Frankfurt MDR 2013, 721).

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Auch an diese Entscheidung des Gerichts ist der Urkundsbeamte im Rahmen der Festsetzung gebunden. Denn der beigeordnete Rechtsanwalt muss sich bereits bei der Aufnahme seiner Tätigkeit darauf verlassen dürfen, dass eine entsprechende Prüfung durch den Richter stattgefunden hat und er seine Reisekosten ersetzt bekommt. Dagegen muss der Rechtsanwalt im Falle einer uneingeschränkten Beiordnung nicht mehr überprüfen, ob die Einschaltung eines Verkehrsanwalts kostengünstiger ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass die voraussichtlichen Kosten nicht zuverlässig berechnet werden können. Im Regelfall kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Termine erforderlich sind und damit in welcher Höhe Reisekosten entstehen. Dass – wie im vorliegenden Fall - vier Anhörungstermine erforderlich werden, ist eine Ausnahme und war für den Beteiligten zu 1) nicht vorherzusehen. Darüber hinaus konnten die Kosten für die Einschaltung des Verkehrsanwaltes allenfalls geschätzt werden, da der Verfahrenswert erst nach Beendigung des Verfahrens festgesetzt wurde.

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Dass im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO andere Maßstäbe gelten können (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 Rn. 13 Stichwort „Reisekosten“), führt hier nicht zu einer anderen Bewertung. Im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO hat das Gericht vor der Antragstellung noch nicht über die Erforderlichkeit oder den Umfang der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entschieden, so dass eine umfassende Prüfung der Notwendigkeit der Kosten erforderlich ist. Diese Aufgabe ist gemäß § 21 Nr. 1 RPflG auf den Rechtspfleger übertragen, der ein Studium an einer Fachhochschule  abgeschlossen hat. Über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung entscheidet dagegen nach § 55 Abs. 1 S. 1 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in einem justizförmigen Verwaltungsverfahren (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 55 RVG Rn. 1). Eine Entscheidung des Gerichts erfolgt nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG erst dann, wenn gegen die Festsetzung durch den Urkundsbeamten Erinnerung eingelegt wird.

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3.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.

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4.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Denn gegen Beschwerdeentscheidungen in Festsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. Für Festsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG gilt hinsichtlich der Erinnerungs- und Beschwerdemöglichkeit § 56 RVG. Über § 56 Abs. 2 RVG finden die Absätze 3 bis 8 des § 33 RVG entsprechende Anwendung. Gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.