Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.03.2017 – 20 U 184/16
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.20U184.16.00
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
2
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
3
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
4
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.