Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.03.2017 – 20 U 184/16

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.20U184.16.00

Tenor

Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.