Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.03.2017 – 4 RVs 33/17
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0323.4RVS33.17.00
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).