Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.04.2017 – 25 W 86/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0403.25W86.17.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 783,55 € festgesetzt.

Gründe

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Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr verneint, da nicht feststeht, in welcher Höhe die klageweise geltend gemachte Geschäftsgebühr in dem zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleichsbetrag enthalten ist. Der Vergleich trifft dazu keine Regelung, lässt lediglich infolge der weit gefassten Abgeltungsklausel erkennen, dass eine vergleichsweise Einigung auch über diese Klageposition erfolgt ist.

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Das führt aber nicht dazu, dass die Geschäftsgebühr bezifferbar tituliert wurde. Aus dem Vergleich ergibt sich nicht, dass die gesamte miteingeklagte Geschäftsgebühr als tituliert anzusehen ist. Denn es ist nicht darauf abzustellen, ob eine Entscheidung oder Regelung hinsichtlich  der Geschäftsgebühr gegeben ist, sondern darauf, ob ein den Anspruch anerkennender , der Höhe nach feststehender  Vollstreckungstitel geschaffen wurde ( vgl. Müller-Rabe,  Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 15 a Rdnr., 49 m. w. N. ). Ohne nähere Darlegungen im Titel steht aber die Höhe der titulierten Geschäftsgebühr grade nicht fest.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes orientiert sich am Abänderungsinteresse der Beklagten, die die Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr erreichen wollen.