Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.04.2017 – 20 U 117/16
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0419.20U117.16.00
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 290.000,00 EUR festgesetzt. Das ist auch der Vergleichswert.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer maximalen Leistungspflicht der Beklagten bis zum 01.06.2017 geltend. Der Vertrag ist unstreitig nicht beendet worden.
Sie verlangt konkret mit ihrer am 29.10.2012 erhobenen Klage Rentenzahlungen und Beitragsrückerstattung bis einschließlich August 2012 in Höhe von 143.236,80 EUR (Antrag zu 1), zukünftige Rentenzahlung in unveränderlicher Höhe von 2.600,76 EUR monatlich ab September 2012 (Antrag zu 2), Feststellung der Beitragsfreistellungspflicht in Höhe von 736,04 EUR monatlich ab September 2012 (Antrag zu 3) und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit (Antrag zu 4) sowie für eine Kostendeckungsanfrage beim Rechtschutzversicherer (Antrag zu 5).
Die Parteien haben sich im Senatstermin vom 10.03.2017 widerruflich verglichen und dabei insbesondere eine Abfindungszahlung sowie die Beendigung des Vertrages vereinbart. Der Vergleich ist nicht widerrufen worden.
Die Parteien begehren nunmehr Streitwertfestsetzung, insbesondere Festsetzung eines Mehrwertes für den Vergleich.
II.
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf bis zu 290.000,00 EUR festzusetzen. Konkret beliefe er sich gemäß §§ 3, 4 Abs. 1, § 5 Hs. 1, § 9 S. 1 ZPO nach folgender Berechnung auf 283.382,40 EUR:
Antrag zu 1
143.236,80 EUR
Antrag zu 2
42 Monate
2.600,76 EUR
109.231,92 EUR
Antrag zu 3
42 Monate
736,04 EUR
30.913,68 EUR
Antrag zu 4
0,00 EUR
Antrag zu 5
0,00 EUR
283.382,40 EUR
2. Der Mehrwert des Vergleichs beläuft sich auf 2.002,08 EUR, so dass der Gegenstandswert des Vergleichs ebenfalls auf bis zu 290.000,00 EUR festzusetzen ist.
Zwar entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass grundsätzlich im Falle eines Vergleichs, in dem die Beendigung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geregelt wird, ein Mehrwert für den Vergleich anzusetzen ist, selbst wenn die Beendigung weder innerprozessual noch außerprozessual in Streit steht. Denn der Versicherungsnehmer verzichtet durch eine entsprechende Regelung auf etwaig denkbare Ansprüche aus einem künftigen Versicherungsfall (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2015, 20 W 75/14, juris, Rn. 2 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2015, 12 W 7/15, juris, Rn. 9, VersR 2015, 1530; KG, Beschl. v. 17.09.2014, 6 W 127/14, juris, Rn. 3, VersR 2015, 128; Senat, Beschl. v. 27.04.2012, 20 W 12/12, juris, Rn. 15 m. w. N., VersR 2013, 920).
Indes beläuft sich dieser Mehrwert nicht stets auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (§ 9 S. 1 ZPO). Vielmehr ist bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist (§ 9 S. 2 ZPO).
Da die Beendigung vorliegend bis zum Vergleich weder innerprozessual noch außerprozessual in Streit stand, haben die Parteien durch die Beendigung des Vertrages in Wege des Vergleichs tatsächlich nur eine Regelung für die Zeit von April bis Juni 2017 (drei Monate) im Hinblick auf etwaig denkbare Ansprüche aus einem künftigen Versicherungsfall getroffen. Der sich daraus ergebene Mehrwert ist mithin nicht anhand von § 9 S. 1 ZPO, sondern anhand von § 9 S. 2 ZPO zu bestimmen.
Auf den sich danach errechnenden Betrag von 10.231,20 EUR (3 x (2.600,76 EUR + 736,04)) ist sodann noch ein Abschlag auf 20 % dieses Betrages, also 2.002,08 EUR, vorzunehmen, weil insoweit wirtschaftliche Teilidentität mit dem tatsächlich rechtshängigen Streitgegenstand besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2015, 20 W 75/14, juris, Rn. 2 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2015, 12 W 7/15, juris, Rn. 9, VersR 2015, 1530; KG, Beschl. v. 17.09.2014, 6 W 127/14, juris, Rn. 3, VersR 2015, 128; Senat, Beschl. v. 27.04.2012, 20 W 12/12, juris, Rn. 15 m. w. N., VersR 2013, 920). Denn mit der Abfindungszahlung werden gerade auch die zukünftigen Renten- und Beitragsbefreiungsansprüche bis zum regulären Laufzeitende abgegolten.
Entgegen dem Vorbringen der Parteien kommt es auch nicht auf den gesamten Zeitraum (März 2016 bis Juni 2017) nach dem für den Berufungsstreitwert gemäß § 9 S. 1 ZPO maßgeblichen Zeitraum – [September 2012 bis Februar 2016 (Antrag 2 und 3) an.] Da bis zum Vergleichsschluss die Frage der Beendigung des Vertrages auch im Hinblick auf etwaig denkbare Ansprüche aus einem künftigen Versicherungsfall nicht im Raum stand, kann für diesen Zeitraum mithin kein Mehrwert angesetzt werden.