Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Schlussurteil vom 13.06.2017 – 7 U 10/16

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.7U10.16.00

Tenor

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 19.628,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2014 sowie weitere 1.084,21 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 03.06.2016 rechtskräftig entschieden worden ist, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden - soweit über sie nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 03.06.2016 entschieden worden ist – wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 70% und die Beklagte zu 1.) zu 30%. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 53% und die Beklagte zu 1.) zu 47%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 1.) zu 30,5%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Durch am 03.06.2016 verkündetes Teilgrund- und Teilendurteil hat der Senat - rechtskräftig - festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) als Alleinerbin des Schadensverursachers dem Grunde nach für die den Klägern durch einen vom Erblasser am 08.03.2014 verursachten Brand an der Grundstücksgrenze der Parteien erlittenen Schäden haftet; die Klage gegen den Beklagten zu 2.) hat der Senat - auch rechtskräftig - abgewiesen. Auf die Urteilsgründe wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

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Zur Bemessung der Schadenshöhe tragen die Kläger u.a. wie folgt vor: Die streitgegenständliche Hecke habe sich vor dem Brand in einem sehr guten Pflegezustand befunden. Im Frühjahr und Sommer 2013 habe man damit begonnen, den Garten vollständig neu zu gestalten. Deshalb sei die Hecke zum nördlichen Nachbarn vollständig gerodet und erneuert worden. Man habe auch durch ein Gartenfachunternehmen vor Jahren begonnen, die später abgebrannte Hecke weiter zu kürzen. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf ein Schreiben des Garten – und Landschaftsbauunternehmens „H“ vom 22.07.2014 (Bl. 80 GA). Hauptzweck der Hecke sei für sie – die Kläger – insbesondere der Charakter der Hecke als (einheitliche) Grenzbepflanzung mit Abschirm- und Sichtschutzfunktion auch für die oberen Terrassen– und Balkonteile. Überdies funktioniere die Hecke auch als Filter gegen Luftverschmutzung, für Schallschutz und zur Vermeidung eines „Düseneffekts“, der sich auf Freiflächen einstelle.

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des am 22.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund – Az. 6 O 126/14

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1. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an die Kläger 26.991,74 € sowie weitere 1.084,21 €, jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen

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und

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2. festzustellen, dass die Beklagte zu1.) verpflichtet ist, den Klägern weitere zukünftige materielle Schäden in Form von Mehrwertsteuer und Pflegekosten zu ersetzen, wenn und insoweit sie infolge der Wiederherstellung der Hecke anfallen.

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Die Beklagte zu 1.) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat zur Schadenshöhe durch Beweisbeschluss vom 30.08.2016 ein schriftliches Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Baum–Sachverständigen und Gärtnermeisters M eingeholt. Es hat dem Sachverständigen aufgegeben zu begutachten, in welcher Höhe nach der „Methode Koch“ eine Wertminderung des klägerischen Grundstücks infolge des Brandes festzustellen ist. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 22.12.2016 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zur Höhe teilweise begründet. Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1.) ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Kläger gegen die Beklagte zu 1.) weitergehende Ansprüche geltend machen, war die Berufung zurückzuweisen.

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Im Einzelnen:

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1.

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Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte zu 1.) in der Hauptsache einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.628,82 € aus §§ 823 Abs. 1, 251 Abs. 2 S. 1, 1967 Abs. 1 BGB.

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a.

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Die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern ist wegen §§ 93, 94 BGB eine Verletzung des Eigentums am Grundstück (BGH, NJW 1975, 2061). Demgemäß können die Kläger als Eigentümer grundsätzlich die für die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks erforderlichen Kosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Eine denkbare Ersatzbeschaffung von in Alter und Größe vergleichbaren Pflanzen - hier 30 bis zu fünf Meter hohe Thujen - ist indes gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, die die durch die Zerstörung der Bäume eingetretene Wertminderung des Grundstücks übersteigt (vgl. hierzu BGH, NZM 2013, 282, Rz. 12; OLG Hamm, NuR 2005, 276). Auf der Grundlage der von den Klägern durch Angebot „H GmbH & CO. KG“ vom 10.03.2014 (Bl. 7/8 GA) vorgetragenen Kosten zur Schadensbeseitigung ergäbe sich - hochgerechnet auf 30 Pflanzen – ein für § 249 Abs. 2 S. 1 BGB maßgeblicher Schadensbetrag von 52.934,63 € (brutto). Dem steht erkennbar keine vergleichbare Wertminderung des Grundstücks gegenüber: Der Brandschaden beschränkt sich auf den Bereich einer Grundstücksseite. Zudem wird der Grundstückswert durch die Zerstörung aufstehender Pflanzen regelmäßig nur deutlich geringfügiger betroffen (so auch BGH, NZM 2013, 282, Rz. 12; OLG Hamm, NuR 2005, 276).

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b.

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Die Ermittlung und Schätzung des nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB maßgeblichen Minderwerts steht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Tatrichters.

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aa.

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Nach der vom Senat zur Bemessung der Wertminderung herangezogenen, anerkannten „Methode Koch“ können die Kläger deshalb nur Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die durch die Beseitigung der alten, den Erwerb jüngerer Pflanzen, den Transport, die Anpflanzung und die Anwachspflege entstehen (so auch BGH, NZM 2013, 282; BGH, NJW 1975, 2061). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, kann es nämlich auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks kommen, wenn sich sein Verkaufswert durch die Beschädigung nicht verändert haben sollte. Dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustandes seines Grundstücks ist soweit, wie es dem Ersatzpflichtigen zumutbar ist, Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2006, 1424).

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bb.

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Auf dieser Grundlage hat der öffentlich bestellte und vereidigte Baum–Sachverständige und Gärtnermeister M in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.12.2016 überzeugend und von den Parteien unwidersprochen die nach der „Methode Koch“ anzusetzenden Kosten - auch für den zerstörten Kaninchenzaun - und Kostenrisiken der einzelnen Arbeitsschritte ermittelt und erklärt. Er hat dabei den ursprünglichen Zustand der überwiegend zerstörten und teilweise beschädigten Bepflanzung befundet. Er hat im Weiteren unter Zugrundelegung anerkannten gärtnerischen Fach-Tabellenwerks ermittelt, welche Wuchsdauer bei den unterschiedlich hohen Thujen jeweils bis zum ursprünglichen Zustand zugrundezulegen ist, welche Kosten für die Entsorgung zerstörter Pflanzen und die Neuanschaffung junger Pflanzen entstehen. Zudem errechnet der Sachverständige auch die jährlichen Kosten der Anwachspflege und den Investitionsbedarf in der Anwachsphase. Er preist schließlich auch die Kosten des Anwachsrisikos mit ein.

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Der Sachverständige legt auch nachvollziehbar und überzeugend dar, dass aus seiner Sicht keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch der von den Klägern vorgetragene Schaden am Rasen auf das Brandereignis zurückzuführen sei. Diesen überzeugenden Ausführungen und Berechnungsgrundlagen folgt der Senat grundsätzlich.

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cc.

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Der Senat hat jedoch nicht nur die Plausibilität einer sachverständig erstellten Schadensberechnung zum Gehölzschaden kritisch zu würdigen, sondern auch die Forderungshöhe abschließend unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls auf ihre Angemessenheit hin prüfen (BGH, NZM 2013, 282, Rz. 16).

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Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls war es nach Auffassung des Senats nicht angemessen, zu Gunsten der Kläger sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die erforderlich sein würden, bis die Pflanzen in ursprüngliche Höhe gewachsen wären. Die Kläger haben nämlich durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kein Interesse an einer bis zu 5 m hohen Thujenbepflanzung auf der Grundstücksgrenze (mehr) gehabt zu haben. Nach ihrem Vortrag haben sie bereits im Frühjahr 2014 mit einer gärtnerischen Einkürzung der Hecke begonnen; nach der von ihnen vorgelegten Bestätigung des Fachunternehmens „H“ vom 22.07.2014 wurde eine solche Kürzung bereits vor Jahren begonnen. So hatten die Kläger auch eine Neugestaltung des gesamten Gartens vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde die Hecke zum nördlichen Nachbarn sogar vollständig gerodet und komplett erneuert.

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Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass Pflanzen von geringerer Höhe keinen Sichtschutz für den Bereich der oberen Terrassen- und Balkonteile bieten würden, so verfängt diese Argumentation nicht. Durch die Neugestaltung des Gartens und die Rodung bestehender Hecken (etwa zum nördlichen Nachbarn) ist ein allseitiger Sichtschutz der oberen Bauteile des Hauses ohnedies nicht mehr gegeben. Der nach dem Vortrag der Kläger ihnen besonders wichtige Charakter der Hecke als einheitliche Grenzbepflanzung würde die Anpflanzung und der Wuchs von 30 Thujen auf bis zu fünf Meter Höhe vor der Hintergrund der nördlichen Neuanpflanzung sogar widersprechen; vielmehr ist die den Klägern wichtige Einheitlichkeit der Einfriedung nach Auffassung des Senats nur mit einer Thujenbepflanzung von 2,20 m Höhe interessengerecht.

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Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus von den Klägern mitgeteilten weiteren Funktionen der Hecke als Schallschutz, Filter hinsichtlich Luftverschmutzung und Windschutz zur Vermeidung eines „Düseneffekts“. Auch eine Anpflanzung in geringerer Höhe würde diesen Funktionen gerecht, zumal sie auch nach der dargetanen Gewichtung der Kläger nicht im Mittelpunkt ihres Interesses stehen.

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d.

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Insoweit errechnet sich auf der Grundlage des Gutachtens die von Klägern zu beanspruchende Wertminderung ihres Grundstücks wie folgt:

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Zerstörungen / Beschädigungen durch den Brand

Wert in € / brutto

Kosten eines Baumes, Pflanzarbeit und Anwachspflege für 3 Jahre, Anwachsrisiko und Zinsanteil

pro Pflanze

für 30 Pflanzen

561,52

16.845,60

10%/50%ige Wertminderung zwei beschädigter Bäume (Nr. 1/32)

418,16

Beseitigung der zerstörten Pflanzen

pro Pflanze

für 30 Pflanzen

68,03

2.040,90

Wert des zerstörten Kaninchenzauns

324,16

19.628,82

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2.

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Ein Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung ergibt sich seit dem 25.03.2014 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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3.

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Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von jedenfalls 1.084,21 € auf der Grundlage eines selbständigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Obschon die Kläger nicht dargetan haben, die Gebührenforderung ihres Bevollmächtigten ausgeglichen zu haben, hat sich der so eigentlich nur bestehende Freistellungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt: Die Beklagtenseite ist unstreitig durch anwaltliche Schreiben vom 14./19.03.2014 unter Fristsetzung von 10 Tagen zum Ausgleich einer anwaltlichen Kostennote aufgefordert worden. Der Höhe nach können die Kläger vorgerichtlich angefallene Kosten - Geschäftsgebühr zuzüglich Nebenforderungen nach einem Gegenstandswert bis zu 22.000 € - ihres Bevollmächtigten ersetzt verlangen.

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Dagegen steht ihnen kein Zinsanspruch auf die zu erstattenden vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, denn ein ausschließlich in Betracht kommender Zinsschaden ist nicht dargetan.

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4.

41

Die Kläger haben dagegen - anders als im Teilgrund- und Teilendurteil des Senats vom 03.06.2016 angedeutet - keinen Feststellungsanspruch. Da die Wertermittlung nach der „Methode Koch“ die in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten, Pflegeaufwendungen und auch Mehrwertsteuer berücksichtigt, ist die Entstehung weiterer Schäden bzw. der Anfall weiterer Kosten ausgeschlossen.

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III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.