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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.06.2017 – 3 Ws 247/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0627.3WS247.17.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e:

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I.

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Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 1993 seit dem 10. November 1993 vollzogen wird.

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Ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde wurde dieser Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer durch Übergabe einer zum Empfang ermächtigten Vertreterin am 18. April 2017 zugestellt. Eine beglaubigte Beschlussabschrift mit § 145 Abs.  3 Satz 2 StPO entsprechender Nachricht von der angeordneten förmlichen Zustellung an den Beschwerdeführer wurde laut Abgangsvermerk am 12. April 2017 an den Verteidiger übersandt.

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Mit Telefax vom 3. Mai 2017 hat der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. April 2017 eingelegt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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Mit Gegenerklärung vom 19. Juni 2017 hat der Verteidiger unter anderem zur Fristversäumung Stellung genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie ist nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Die mit Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer am Dienstag, den 18. April 2017 in Lauf gesetzte Wochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde endete mit Ablauf des 25. April 2017 (§ 43 Abs. 1 StPO). Die sofortige Beschwerde ist erst am 3. Mai 2017 beim Landgericht Bielefeld eingegangen.

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Die Zustellung des Beschlusses an den Untergebrachten verstößt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht  gegen den Grundsatz des „fair trial“, da eine förmliche Zustellung an den Beschuldigten in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO gesetzlich vorgesehen ist. Dass der Untergebrachte verhandlungsunfähig ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt. Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor, da sich ein Wiedereinsetzungsgrund aus dem Akteninhalt nicht ergibt.