Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.06.2017 – 5 Ws 226/17
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0629.5WS226.17.00
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit seinem am 29. Mai 2017 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schreiben vom 22. Mai 2017 wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 5. Mai 2017, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 28. Februar 2017 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schreiben ergibt sich, dass er sowohl einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 S. 1 StPO stellt, als auch beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen bzw. einen Rechtsanwalt zu bestellen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als unzulässig, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als unbegründet zu verwerfen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig, da er den nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen nicht entspricht.
So muss ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO bestimmten formellen Anforderungen genügen. Selbst wenn lediglich ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren gestellt wird, ist insoweit zumindest eine vollständige, verständliche und von daher ohne Weiteres nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung der Richtigkeit des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung einer öffentlichen Klage sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Darstellung des Sachverhalts hat zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitzuteilen. Es ist nicht zulässig, auf Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke Bezug zu nehmen. Ebenso darf auf Anlagen zu dem Antrag nicht Bezug genommen werden, soweit erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm). Zudem hat sich nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur darüber hinaus aus dem Antrag zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 und 2 StPO vom Antragsteller eingehalten worden sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Januar 2011 in III-5 Ws 441/10).
Diesen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung wird der Antragsteller in seiner Antragsschrift nicht gerecht. Es fehlt schon an einer aus sich heraus verständlichen, geordneten und geschlossenen Darstellung des Sachverhalts. Den Angaben des Antragstellers ist bereits nicht nachvollziehbar zu entnehmen, welche Gegebenheiten überhaupt der Auseinandersetzung mit den von ihm beschuldigten Personen zugrunde liegen. Eine Darstellung des gesamten der Auseinandersetzung zugrunde liegenden Geschehens in verständlicher Form erfolgt nicht. Ausführungen zum Inhalt der angegriffenen Entscheidungen fehlen ebenso wie Angaben zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens ist dementsprechend unbegründet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 172 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 StPO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO). Wie oberhalb dargelegt, genügt die Antragsschrift schon mangels Verständlichkeit nicht den nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen.
Da dem Antragsteller die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Auch in analoger Anwendung des § 78 b ZPO ist dem Antragsteller vorliegend kein Rechtsanwalt beizuordnen. Zwar ist im Zivilprozess die Bestellung eines sogenannten Notanwalts nach § 78 b ZPO möglich, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift auf das Klageerzwingungsverfahren jedoch nicht entsprechend anwendbar (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 2014 in III-5 Ws 482/13 m. w. N.).