Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.10.2017 – 4 UF 63/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1012.4UF63.17.00

Tenor

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die am 02.08.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 13.09.2016 zugestellten Scheidungsantrag mit am 02.03.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

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In der Ehezeit erwarb der Antragsteller bei dem Z. nach dessen Auskunft vom 25.01.2017 ein Anrecht auf eine beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 891,86 € monatlich. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 445,93 € monatlich zu bestimmen, und beantragt, die externe Teilung durchzuführen.

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In der Ehezeit erwarb die Antragsgegnerin bei dem Z. nach dessen Auskunft vom 25.01.2017 ein Anrecht auf eine beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 650,43 € monatlich. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 325,22 € monatlich zu bestimmen, und beantragt, die externe Teilung durchzuführen.

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Das Amtsgericht hat die genannten Anrechte der Eheleute im Wege der internen Teilung jeweils auf zu begründenden Konten bei dem Z. begründet.

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Dagegen wendet sich das Z. mit seiner Beschwerde, mit der es nochmals die externe Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt.

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Nachdem der Senat mit Hinweisbeschluss vom 20.04.2017 angekündigt hatte, über die Beschwerde entsprechend dem Antrag des Z. zu entscheiden, haben die beteiligten Eheleute nunmehr im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nach Zustellung des genannten Hinweisbeschlusses des Senats am 20.7.2017 vor dem Notar A. in K. einen notariell beurkundeten Vertrag (Urkundenrolle Nr. 195/17) geschlossen, in dem der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist und schuldrechtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner bei Eintritt der Pensionierung des Antragsgegners vereinbart worden sind.

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II.

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1.

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Die Beschwerde des Z. ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.

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Der Versorgungsträger ist gemäß § 59 Abs.1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine – feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankommt (BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612).

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2.

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Die zulässige Beschwerde der P. ist begründet, führt allerdings nunmehr nicht zu dem aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 20.4.2017 ersichtlichen Ergebnis.

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Die beteiligten Eheleute haben am 20.7.2017 eine gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG formwirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen. Da der Versorgungsausgleich nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen durchzuführen ist, ist dieser Vertrag, auch wenn er erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geschlossen worden ist, zu berücksichtigen.

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Der notarielle Vertrag vom 20.7.2017 begegnet auch keinerlei Wirksamkeitsbedenken im Sinne des § 8 VersAusglG. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Wegfall des per Saldo für die Antragstellerin in eher geringem Umfang günstigen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners in gewissem Umfang kompensiert wird. Zudem ist zu erwarten, dass die am 18.10.1972 geborene Antragstellerin, die seit einigen Jahren im Polizeidienst steht, selber eine hinreichende beamtenrechtliche Versorgung wird aufbauen können.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs.1 S.1 FamGKG. Eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 20 FamGKG kommt nicht mehr in Betracht, da die nunmehr gefundene Entscheidung nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das erstinstanzliche Gericht beruht, sondern auf einer von den beteiligten Eheleuten im Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).