Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.12.2017 – 15 W 439/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1220.15W439.17.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e :

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Das Amtsgericht hat mit der Zwischenverfügung vom 28.08.2017 die Vollziehung der von den Beteiligten mit Schriftsatz vom 24.08.2017 beantragten Eigentumsumschreibung bei gleichzeitiger Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung davon abhängig gemacht, dass die Beteiligten entweder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach § 22 GrEStG vorlegen oder aber in der Form des § 29 GBO gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen, dass sie Mutter und Tochter sind und damit die Ausnahmevorschrift des § 3 Ziffer 6 GrEStG greift.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamts vom 3.11.2017 Bezug genommen.

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Nach § 22 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks erst dann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden, wenn die grunderwerbssteuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Das Grundbuchamt hat dabei in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ausgeschlossen ist, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegt, und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung daher entbehrlich ist (Bauer/von Oefele-Kössinger, GBO, 3. Auflage, § 20 Rn.212+213).

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Nach § 3 Ziffer 6 GrEStG unterliegt der Grundstückserwerb durch eine Person, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt ist, nicht der Grunderwerbssteuer. Dass dieser Ausnahmetatbestand eingreift, ist dem Grundbuchamt allerdings in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, zum Beispiel durch Vorlage einer Abstammungsurkunde oder des Familienbuchs.

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Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 78 GBO).