Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.01.2018 – 4 RBs 468/17
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0109.4RBS468.17.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel des Betroffenen Folgendes ausgeführt:
„I.
Das Amtsgericht Münster hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.09.2017 (Bl. 86 ff d.A.) wegen unterlassener Auskunftserteilung nach § 280 Abs. 2 SGB IV zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt. Gegen die-ses Urteil, das in Abwesenheit des Betroffenen verkündet und ihm am 28.09.2017 (Bl. 94 d.A.) und seinem Verteidiger am 04.10.2017 (Bl. 93 d.A.) zugestellt worden ist, hat der Betroffene mit am 19.09.2017 beim Amtsgericht Münster eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 80 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die am 18.09.2017 abgelau-fene Rechtseschwerdefrist beantragt. Mit Beschluss vom 22.09.2017 (Bl. 84 f d.A.) hat das Amtsgericht Münster dem Betroffenen wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit am 02.11.2017 beim Amtsgericht Münster eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 96 ff d.A.) hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO) angebracht und begründet worden. Zwar hat der Betroffene, der im Hauptverhandlungstermin von seinem mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten wurde, die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 341 StPO eingelegt; das Amtsgericht Münster hat jedoch durch Beschluss vom 22.09.2017 dem Betroffenen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Diese Entscheidung durch das dafür nicht zuständige Amtsgericht ist für das weitere Verfahren bindend (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 46 Rdnr. 3).
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
Das Amtsgericht ist bei der Frage, ob dem Beschuldigten nach dem Nemo tenetur Grundsatz ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dieser als Anstifter oder Gehilfe einer Straftat nach § 266a StGB nicht in Betracht kommt. Bei der Arbeitgebereigenschaft i. S. d. § 266a StGB handelt es sich jedoch um ein strafbarkeitsbegründendes Merkmal i. S. d. § 28 Abs. 1 StGB. Gehilfe oder Anstifter einer Tat nach § 266a StGB kann demnach auch derjenige sein, bei dem das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft nicht vorliegt. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht die Frage, ob dem Betroffenen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, unzutreffend beantwortet hat.
Das Urteil ist daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.