Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.01.2018 – 4 UF 2/18

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0115.4UF2.18.00

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 27.11.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Kindeseltern erklärten übereinstimmend ein von der Kindesmutter eingeleitetes Verfahren auf Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder I und J nach dem Abschluss einer Zwischenvereinbarung für beendet.

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Das Amtsgericht beabsichtigt dennoch, das Verfahren von Amts wegen fortzuführen und von Amts wegen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entscheiden.

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Mit Beschluss vom 16.11.2017 erklärte das Amtsgericht das Verfahren für nicht beendet.

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Dagegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrem als sofortige Beschwerde bezeichneten beabsichtigten Rechtsmittel, für das sie Verfahrenskostenhilfe beantragt.

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II.

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Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 114 ZPO zurückzuweisen. Denn das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

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Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2017 ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

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Eine Beschwerde gemäß § 58 FamFG setzt einen Endentscheidung voraus, d.h. eine Entscheidung, die das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise erledigt. Die Entscheidung, dass das Verfahren nicht beendet ist, erledigt das Verfahren indes nicht und schließt es nicht ab, sondern will es gerade fortsetzen. So ist auch die Einleitung eines Amtsverfahrens oder die Ablehnung einer Einstellung vor Abschluss der nach § 26 FamFG für erforderlich gehaltenen Ermittlungen als Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar (Meyer-Holz in: Keidel FamFG, 19. Auflage 2017 § 58 Rn. 33 m.w.N. bezogen auf die Rechtslage nach dem FGG). Eine Beschwerde gemäß § 58 FamFG ist damit nicht statthaft.

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Auch eine sofortige Beschwerde ist nicht statthaft; sie ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.