Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 06.02.2018 – 7 U 39/17

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.7U39.17.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen (19 O 252/15) vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.537,81 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.