Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 01.03.2018 – 1 Vollz (Ws) 513/17
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0301.1VOLLZ.WS513.17.00
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 09.03.2014 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
2.
Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem unter 1. aufgeführten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung für den Zeitraum vom 10.03.2014 bis zum 31.05.2015 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 35 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens III-1 Vollz(Ws) 525-526/15 hat die Landeskasse ebenso wie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO).
5.
Zusatz:
1. Die Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass die dem Betroffenen durch die Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, ist in Bezug auf den Zeitraum vom 10.03.2014 bis zum - im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich erwähnten, aber sich aus § 119a Abs. 3 S. 1, S. 2 StVollzG, Art. 316f Abs. 3 S. 2 EGStGB zwingend als Ende des ersten Überprüfungszeitraums ergebenden - 31.05.2015 letztlich nicht zu beanstanden, so dass insoweit die Beschwerde des Betroffenen aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen war.
2. Dagegen hält der angefochtene Beschluss hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2013 bis zum 09.03.2014 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Denn aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt C vom 10.07.2014 (Bl. 156 ff. d.A.) und vom 07.03.2016 (Bl. 435 ff. d.A.) ergibt sich, dass die Indikation einer externen (Einzel-)Psychotherapie für den Betroffenen bereits seit Juli 2012 gestellt worden ist, die mit überzeugender Begründung auch der psychologische Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 15.10.2016 als wesentliches Element der bisherigen Behandlungsprozesse bewertet hat (Bl. 602 d.A.). Da diese Einzeltherapie gleichwohl erst am 10.03.2014 begonnen hat, war im Ergebnis festzustellen, dass die dem Gefangenen von der Justizvollzugsanstalt C bis dahin nicht den Vorgaben des § 66 c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.
Soweit der Leiter der Justizvollzugsanstalt C in einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2018 darauf hingewiesen hat, dass der therapeutischen Dokumentation zu entnehmen ist, dass der Betroffene Ende Oktober 2013 insbesondere angegeben hat, einer externen Psychotherapie positiv gegenüberzustehen, und sich anschließend zunächst auf der Warteliste für eine Vermittlung in eine externe Psychotherapie befunden hat, geben diese Ausführungen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Denn Ende Oktober 2013 war die Indikation für eine solche Therapie bereits seit über 15 Monaten gestellt, ohne dass sich der vorgenannten Dokumentation, den maßgeblichen Vollzugsplänen oder den verschiedenen Stellungnahmen der JVA C konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass a) der Betroffene in diesem Zeitraum eine solche externe Einzeltherapie (die er schon von Januar bis Oktober 2011 bereitwillig absolviert hatte) nachhaltig und dauerhaft abgelehnt hätte, b) auch regelmäßige Versuche, diesbezüglich eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, gescheitert wären und es deshalb c) nicht zu beanstanden wäre, dass die Durchführung einer solchen externen Therapie nicht frühzeitig eingeleitet worden ist.
Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht zu Lasten der Betreuung des Gefangenen mit angeordneter Sicherungsverwahrung gehen und keinen Umstand darstellen, der eine Verzögerung des zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns seiner konkret indizierten psychotherapeutischen Behandlung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1.a) StGB rechtfertigen kann, dass der Betroffene sich seit Ende Oktober 2013 bis März 2014 auf einer Warteliste für einen externen Therapieplatz befunden hat. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Betroffene trotz entsprechender Indikation nicht früher auf dieser Warteliste platziert bzw. - wofür die Formulierungen in den vorgenannten Stellungnahmen vom 10.07.2014 und vom 07.03.2016 sprechen dürften - eine externe Einzeltherapie zwar zunächst auf diesem Wege angebahnt wurde, dies dann aber anscheinend vor dem Hintergrund der im Juni 2013 erfolgten Verlegung des Betroffenen in die Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit anschließender bzw. vorbehaltener Sicherungsverwahrung nicht weiter verfolgt worden ist.
3. Bei der Entscheidung über die Kosten und Auslagen des früheren Beschwerdeverfahrens III-1 Vollz(Ws) 525-526/15 war in der vorliegenden Konstellation von einem vollen Erfolg des Betroffenen auszugehen. Da die damals angefochtene Entscheidung vom 03.09.2015 - IV StVK 56/15 - schon nicht hinreichend erkennen ließ (wie der Senat bereits im diesbezügliche Beschluss vom 26.11.2015 ausgeführt hat), ob überhaupt der zu überprüfende Verfahrensgegenstand richtig erfasst worden war, kann nun auch nicht festgestellt werden, dass sich die damalige Entscheidung - bezogen auf den maßgeblichen Verfahrensgegenstand - als im Ergebnis teilweise zutreffend erwiesen hat, weshalb insofern anders als hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens auch nicht von einem bloßen, zu einer gequotelten Kosten- und Auslageentscheidung führenden Teilerfolg der damaligen Beschwerde des Betroffenen gesprochen werden kann.
4. Für die weitere strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle gemäß § 119a StVollzG weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die nächste insofern von Amts wegen zu treffende Entscheidung den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der Bekanntgabe der ersten erstinstanzlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 03.09.2015 abzudecken haben wird (§ 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG).