Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.04.2018 – 4 Ws 56/18
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0426.4WS56.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Münster vom 14.03.2018 auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Zusatz:
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass bei dem hier vorliegenden „Doppelmandat“ die Gefahr besteht, der Zeuge könne seine Erkenntnisse aus beiden Mandaten vermengen, weil das Beweisthema beide Mandate beträfe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27.02.2018 – III – 4 Ws 14/18). Allein die Behauptung, dass bei wöchentlichen Beratungsterminen sowohl persönliche Angelegenheiten der Angeklagten als auch der K GmbH Gegenstand der Beratung gewesen seien, reicht nicht aus. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Mandate am selben Ort und in engem zeitlichen Zusammenhang wahrgenommen hat, reicht ebenfalls nicht aus. Dies würde dem Missbrauch der Regelung des § 53 StPO Tür und Tor öffnen, könnte der vorausschauende Straftäter dann immer eine spätere Zeugenvernehmung des Berufsgeheimnisträgers betreffend eine ebenfalls vom Berufsgeheimnisträger beratene Gesellschaft dadurch verhindern, dass er sich immer auch in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang selbst beraten lässt, mag dieser Beratungsgegenstand auch noch so weit von dem die Gesellschaft betreffenden entfernt sein. Die Trennung verschiedener Mandate ist etwa einem anwaltlichen oder steuerberaterlichen Berufsgeheimnisträger auch etwas Selbstverständliches. So erfordert etwa § 50 BRAO (ähnlich § 66 StBerG) die Anlage von Handakten und zwar für jeden Auftrag getrennt (vgl. Böhnlein in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 50 Rdn. 1). Schon aus diesem Grund muss er sich – auch bei einem in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführten Termin bzgl. mehrerer Mandate - darüber im Klaren sein, welche Information welchem Auftrag zuzuordnen ist. Auch im Hinblick auf die Frage einer die Mandatsausübung hindernden Vorbefassung (§ 45 BRAO; ähnlich § 61 StBerG) muss eine entsprechende Klarheit bestehen. Von daher bedürfte es im vorliegenden Fall mindestens der Darlegung, in welchem Termin bzw. welchen Terminen Beratungen bzgl. der K GmbH durchgeführt wurden und dass in so engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Beratungen der Angeklagten persönlich stattgefunden haben, und zwar zu Materien, die in so engem Zusammenhang mit denen der K GmbH stehen, dass hier eine Zuordnung zu nur dem einen oder anderen Mandat nicht möglich ist (gleichsam: „doppelrelevante“ Tatsachen). Das ist nicht geschehen.
Sofern die Beschwerdeführerin im Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters darauf abstellt, dass zwischen ihr und der K GmbH gar kein Mandatsverhältnis zwischen 2010 und Ende 2012 bestanden habe, so hilft dies ihrem Rechtsmittelziel nicht. Ist sie gleichwohl für die K GmbH tätig geworden, so bestand auch ein Mandatsverhältnis. Ist sie nicht für die K GmbH tätig geworden, so bedürfte es von deren Seite noch nicht einmal einer Schweigepflichtsentbindung. Eine wahrheitsgemäße Aussage der Beschwerdeführerin könnte dann ja nur dahingehend lauten, dass sie mangels Mandatierung und Tätigwerden für die K GmbH nichts zum Beweisthema wisse.
Auch die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht schuldhaft gehandelt habe, vermag nicht durchzugreifen. Ob der Sachverhalt, der der Entscheidung OLG Zweibrücken NJW 2017, 902 zu Grunde lag, tatsächlich „nahezu identisch“ mit dem vorliegenden Fall ist (insbesondere, was die Trennbarkeit der Mandate angeht), lässt sich anhand der dortigen knappen Angaben zum Sachverhalt nicht ersehen.