Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.05.2018 – 9 U 202/17
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0504.9U202.17.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 272/16) vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.04.2018 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 02.05.2018 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Soweit wegen zwischenzeitlich erfolgter Reparatur eine Nachbesichtigung des Maxda MX 5 im unfallbeschädigten Zustand nicht mehr möglich war, geht dies zu Lasten des für den von von ihm geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Der hier gegenüber den Beklagten mit dem Ziel einer Beweislastumkehr erhobene Vorwurf der Beweisvereitelung geht ins Leere. Es bleibt dem Schädiger unbenommen, sein Fahrzeug instandzusetzen. Wenn der Geschädigte den Zustand des unfallbeschädigten Fahrzeug des Schädigers dokumentieren will, stellt ihm das Gesetz hierzu geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, wenn insoweit eine einverständliche Regelung nicht herbeigeführt werden kann. Entsprechende Ausführungen hat der Senat auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung gemacht.
Was die deckungsgleichen Vorschäden anbetrifft, genügt der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht, wenn er darauf verweist, das Fahrzeug sei fachgerecht nachlackiert worden. Zu den insoweit geltenden Anforderungen sei auf den Hinweisbeschluss verwiesen. Der Umfang der Vorschäden und deren fachgerechte Reparatur war in erster Instanz Gegenstand der Erörterungen und ist im angefochtenen Urteil ausführlich behandelt worden.
Soweit ein abgrenzbarer Schaden angenommen werden könnte, hat sich der Senat hierzu im Hinweisbeschluss geäußert. Substantiierte Einwände hat der Kläger auch mit seiner ergänzenden Stellungnahme nicht erhoben.
Der Streitwert beträgt 7.730,94.