Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.05.2018 – 9 U 180/17

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0525.9U180.17.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (16 O 289/16) vom 13.10.2017 der 16. Zivilkammer wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.512,05 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.