Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.07.2018 – 30 Sch 2/18
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0703.30SCH2.18.00
Tenor
wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der vom Senat mit Beschluss vom 11.04.2018 für vollstreckbar erklärten Ziffer 4 des Schiedsspruchs vom 03.05.2017 dem Schiedskläger und Antragsgegner (Schuldner) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).
Die mit Schriftsatz vom 26.06.2018 vom Schuldner vorgebrachten Einwendungen richten sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und sind bereits im Senatsbeschluss vom 11.04.2018 beschieden worden, der mit dem gegenständlichen Beschluss auf Antrag der Schiedsbeklagten nur ergänzt wird.