Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.10.2018 – 3 UF 87/18
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1012.3UF87.18.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 03. Mai 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23. März 2018 (13 F 110/17) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von November 2016 bis Februar 2018 einschließlich rückständigen Unterhalt in Höhe von 25.338,00 €, davon 11.056,00 € Altersvorsorgeunterhalt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 847,00 € seit dem 01.01., 01.02. und dem 01.03.2017, aus 899,00 € seit dem 01.04.2017, aus je 1.849,00 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2017, aus je 1.816,00 € seit dem 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 sowie ab dem Monat März 2018 laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 3.026,00 €, davon 871,00 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen die Antragstellerin zu 61% und der Antragsgegner zu 39%.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 89% und der Antragstellerin zu 11% auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.824,00 € festgesetzt.
Gründe
A. Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedarf es nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 persönlich angehört worden, von einer erneuten Vornahme sind zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten.
B. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 03.05.2018 gegen den am 23.03.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Hinweise zur Sach- und Rechtslage in seinem Beschluss vom 28.08.2018 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist sind Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellung des Senats von den Beteiligten nicht erhoben worden.
C. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG und entsprechen für beide Instanzen dem Anteil des Obsiegens und Verlierens. Hinsichtlich des aufgrund der verfahrensrechtlich zulässig erweiterten Anträge erstinstanzlichen Verfahrenswertes in Höhe von 98.747,46 € (statt 98.303,33 €) obsiegt die Antragstellerin mit 39% (37.727,00 €). Der zweitinstanzliche Verfahrenswert berechnet sich nach §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 FamGKG aus den Rückständen bis Antragseingang (30.06.2017) und nach den 12 Monaten ab Beschwerdeeingang (ab Juni 2018) mit 49.824,00 € (Rückstand aus der angefochtenen Entscheidung: 9.840,00 € + laufend 12 x 3.332,00 €). Bezogen auf den Wert von 49.824,00 € hat die Antragstellerin mit 89% (44.635,00 €) obsiegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.