Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.10.2018 – 10 U 107/15
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1023.10U107.15.00
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren wird auf jeweils 194.316,11 € festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 06.09.2016 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 388.632,22 € festgesetzt (vgl. Beschluss, Bl. 983 d.A.).
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten zu 1. und 2. war gem. § 33 I RVG auf die Hälfte dieses Betrages, also auf jeweils 194.316,11 €, festzusetzen.
Hier ist eine Inkongruenz der anwaltlichen und gerichtlichen Tätigkeit gegeben. Die Beklagten zu 1. und 2. sind jeweils hälftige Miteigentümer der vom Kläger im Berufungsverfahren beanspruchten Grundstücke. Deshalb können sie für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren auch nur den halben Streitwert zugrunde legen.