Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.10.2018 – 1 RBs 147/18
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1029.1RBS147.18.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat nimmt im Einzelnen Bezug auf rechtlich zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in der dem Betroffenen und seinem Verteidiger bekannt gemachten Zuschrift vom 02. Oktober 2018 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht rechtsfehlerfrei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km (nicht: 42 km/h, wie in der Antragsschrift vom 02. Oktober 2018 aufgeführt) festgestellt hat, ohne dass sich daraus Änderungen ergeben.