Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.11.2018 – 12 UF 209/17

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1109.12UF209.17.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 23.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kamen vom 18.10.2017 (50 F 442/17) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.536,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 10.10.2018 Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 23.10.2018 führen zu keiner anderen Entscheidung.

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Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln und kommt eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Beschwerde bestimmt ist, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1726; FamRZ 2011, 366). Eben diese Deutlichkeit ist hier jedoch gegeben.

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Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 23.11.2017 erfüllte nicht die Voraussetzung gem. § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG, da die Beschwerde nicht uneingeschränkt eingelegt wurde. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 23.11.2017 vielmehr zunächst ausdrücklich "Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren" beantragt. Dann hat er klargestellt, dass die Beschwerde "nur unter der Bedingung von Verfahrenskostenhilfe erhoben" wird. Im Anschluss hat er mitgeteilt, dass er "sodann" Beschwerde "im Umfang der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe" einlegt.

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Selbst bei wohlwollender Auslegung kann diese unmissverständliche Formulierung nicht so verstanden werden, dass bereits der Schriftsatz vom 23.11.2017 als unbedingte Beschwerde gemeint sein sollte. Der Antrag war vielmehr nur so zu verstehen, dass Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt werden sollte. Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 23.10.2018 mitteilt, wie er das Schreiben vom 23.11.2017 gemeint hat, ist dies unerheblich, denn die Auslegung, ob ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt worden ist, richtet sich allein nach dem objektiven Erklärungswert, wie er dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar war. Spätere "klarstellende" Erklärungen können dabei nicht berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2012, 962).

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Es ist auch nicht möglich, dem Antragsgegner nachträglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die entsprechenden Voraussetzungen gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, i.V.m. § 234 ZPO nicht vorliegen. Der Antragsgegner hat nämlich innerhalb der mit Zustellung des Verfahrenskostenhilfebeschlusses laufenden Antragsfrist weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch Beschwerde eingelegt.

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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es schließlich seitens des Senats auch keines Hinweises gem. § 139 ZPO. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung im Schriftsatz vom 23.11.2017 ist der Senat vielmehr davon ausgegangen, dass der anwaltlich vertretene Antragsgegner beabsichtigte, nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Beschwerde einzulegen und diese dann gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 234 ZPO mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden. Da diese Vorgehensweise in der Praxis bekannt und üblich ist, bestand kein Anlass, den anwaltlich vertretenen Antragsgegner auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

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Dass der Senat den Schriftsatz von 23.11.2017 lediglich als Verfahrenskostenhilfeantrag und nicht zugleich als zulässige Beschwerde verstanden hat, hätte dem Antragsgegner zudem dadurch klar sein müssen, dass der Senat mit Verfügung vom 21.12.2017 den Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrags und nicht den einer Beschwerde mitgeteilt und der Antragstellerin auch keine Frist zur Beschwerdeerwiderung gesetzt hat.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.