Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.12.2018 – 1 RVs 75/18
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.1RVS75.18.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Tat vom 23.02.2017 im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird mit der klarstellenden Maßgabe verworfen, dass mit dem angefochtenen Urteil auch die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.12.2017 - 744 Ds 102 Js 192/17 (580/17) - verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat die Angeklagte am 20.07.2017 wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie am 08.12.2017 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Nach Verbindung der diesbezüglichen Verfahren hat das Landgericht - wie sich eindeutig aus den Gründen des angefochtenen Urteils, aber nicht aus dem Urteilskopf oder dem daher vom Senat korrigierten Tenor ergibt - die beiden gegen diese Urteile eingelegten Berufungen der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision der Angeklagten ist zulässig und hat im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Tat vom 23.02.2017 sowie bezüglich der Gesamtstrafe - im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO - vorläufig Erfolg. Im Umfang der Aufhebung war die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen.
1.
Denn die Strafzumessung hinsichtlich des Diebstahls vom 23.02.2017, bei dem die Angeklagte in einer L-Filiale sechs Flaschen Whiskey zum Gesamtverkaufspreis von 133,86 Euro in eine mitgeführte Umhängetasche einsteckte, jedoch nach dem Verlassen der dortigen Lebensmittelabteilung gestellt wurde, erscheint im Vergleich zum Diebstahl vom 04.03.2017, bei dem sie in einer Filiale von „H L2“ den Auslagen zwei Behältnisse mit Parfüm zum Gesamtverkaufspreis von 184,98 Euro entnahm und nach dem Verlassen des Geschäfts festgesetzt werden konnte, unter dem Gesichtspunkt der „Binnendifferenzierung“ bei der Bildung der Einzelstrafen nicht hinreichend nachvollziehbar begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 25.09.2017 - III-1 RVs 78/17 -, juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 148). Denn die erste Tat hat das Landgericht mit einer Einzelstrafe von fünf Monaten geahndet, obwohl insofern - bei für beide Taten erfolgter Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB sowie im Übrigen praktisch identischen Strafzumessungserwägungen - im Verhältnis zur zweiten, mit lediglich drei Monaten geahndeten Tat zugunsten der Angeklagten nicht nur eine geringere Tatbeute, sondern auch ein (wenn auch recht spät und bei ohnehin ungünstiger Beweislage erfolgtes) Geständnis der Angeklagten in Ansatz zu bringen waren.
Im Übrigen erscheint dem Senat die Höhe der für die Tat vom 23.02.2017 verhängten Einzelstrafe auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots rechtlich bedenklich, da dem Umstand, dass die vielfach und einschlägig vorbestrafte Angeklagte diese Tat letztlich unbeeindruckt von früheren Inhaftierungen, einer laufenden Bewährung und einer tags zuvor erfolgten anderweitigen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung begangen hat, auch gewichtige Aspekte gegenüberstehen, welche die Tat in einem etwas milderen Licht erscheinen lassen. Denn neben der auf die §§ 21, 49 StGB gestützten Strafrahmenverschiebung sowie dem - wenn auch späten - Geständnis ist auch zu berücksichtigen, dass keine über die bloße Entwendung hinausgehende kriminelle Energie bei der Planung oder Ausführung der Tat belegt und ein wirtschaftlicher Schaden letztlich nicht entstanden ist, da die Whiskey-Flaschen nach der Tat an die Eigentümerin zurückgelangt sind. Überdies ist bei der Gewichtung der Vorstrafen und des Bewährungsversagens der Angeklagten zu bedenken, dass auch ihre früheren Straftaten zumindest zum überwiegenden Teil ersichtlich ebenfalls auf ihre Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sind.
2.
Der nicht hinreichend begründete Unterschied zwischen den Einzelstrafen für die Taten vom 23.02.2017 und vom 04.03.2017 wird auch nicht durch die - für sich betrachtet zulässige - Erwägung im Rahmen der auch im Übrigen nicht zu beanstandenden konkreten Strafzumessung für den zweiten Diebstahl ausreichend erklärt, dass die Strafkammer an einer Erhöhung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe bereits durch das Schlechterstellungsverbot (§ 331 StPO) gehindert gewesen sei. Vielmehr hätte das Erfordernis einer angemessenen, dem jeweiligen Gewicht der Taten hinreichend Rechnung tragenden „Binnendifferenzierung“ bei der Bildung der Einzelstrafen in der vorliegenden Konstellation, bei der eine grundsätzlich gleichgelagerte Tat trotz diesbezüglichem Geständnis und bei geringerer Tatbeute merklich härter bestraft worden ist, nach Auffassung des Senats überdies die Mitteilung erfordert, dass und in welchem Maße die Tat vom 04.03.2017 nach Auffassung der Strafkammer eigentlich - also ungeachtet der Vorgaben des § 331 StPO - mit einer höheren Strafe als die Tat vom 23.02.2017 zu ahnden gewesen wäre. Eine Bewertung, dass insofern eine Einzelstrafe von mehr als fünf Monaten tat- und schuldangemessen gewesen wäre, lag auch nicht etwa auf der Hand, sondern wäre wiederum unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots rechtlich bedenklich bzw. zumindest besonders begründungsbedürftig gewesen.
3.
Die daher gebotene Aufhebung des Einzelstrafausspruchs hinsichtlich der Tat vom 23.02.2017 zieht die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs - nicht aber der von dem vorgenannten Rechtsfehler nicht betroffenen Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB - nach sich. Somit war das angefochtene Urteil in diesem Umfang mit den diesbezüglich getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die bereits rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hinsichtlich der übrigen abgeurteilten Taten ebenso wie die angeordnete Maßregel nunmehr vollstreckt werden können.