Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.03.2019 – 4 RVs 14/19

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0314.4RVS14.19.00

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 10. Januar 2017 dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte des Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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Zusatz:

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Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragschrift vom 31.Januar 2019 merkt der Senat zur Verfahrensrüge Folgendes an:

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Auch die Stellungnahme des Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Februar 2019 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der – mit Blick auf die (beabsichtigte) Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO erforderliche rechtliche Hinweis ist in dem Beschluss des Landgerichts vom 21. Juni 2017 (Bl. 308 f. d.A.) in Verbindung mit dem im Hauptverhandlungstermin am 19. Juni 2017 ergangenen Beschluss (Bl. 307 d.A.) zu sehen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19. Juni 2017 wurde die Hauptverhandlung durch Beschluss ausgesetzt, weil ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des §§ 20, 21 StGB sowie der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB eingeholt werden sollte. Der Beschluss vom 21. Juni 2017 enthält die entsprechende Beweisanordnung, die unmittelbar und gezielt der Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 StGB diente. Darin lag mehr als nur der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Anordnung der Maßregel, was an sich für § 265 Abs. 1 und 2 StPO schon ausreichend gewesen wäre. In welche Richtung der Angeklagte sich verteidigen musste, konnte dem verteidigten Angeklagten danach nicht zweifelhaft sein. Es wäre hingegen bloße Förmlichkeit, würde die Beweisanordnung nur dann als ausreichend angesehen, wenn sie durch einen ausdrücklichen Zusatz dahingehend, dass dies auch ein Hinweis gemäß § 265 StPO sei, ergänzt worden wäre (vgl. BGH, Urteil v. 15. Januar 1992 – 2 StR 297/91 –, bei juris Rn. 10).

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Entgegen der Auffassung der Revision ist es unschädlich, dass der Sachverständige zugleich damit beauftragt worden ist, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu überprüfen. Insoweit ist die Schuldfähigkeit gegenständlich und nicht eine (weitere) freiheitsentziehende Maßnahme. Es handelt sich vorliegend ferner nicht um eine allgemein gehaltene Aufzählung sämtlicher bzw. weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen. Das Landgericht hat auch nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer anderen Maßregel als die des § 64 StGB hingewiesen, indem es im Beschluss heißt, der Gutachter solle sich auch zu dem Zustand des Angeschuldigten und zu den Behandlungsaussichten äußern gemäß § 246a StPO. Soweit der Angeklagte rügt, dass in Abgrenzung zu § 246a Abs. 1 S. 1 StPO konkret § 246a Abs. 1 S. 2 StPO hätte genannt werden müssen, verfängt dies nicht. Der Ansicht, dass die Benennung des § 246a StPO ohne weitere Differenzierung inhaltlich nichts anderes sei, als eine allgemein gehaltene Aufzählung sämtlicher freiheitsentziehender Maßregeln (also §§ 63, 64, 66 StGB), kann schon nicht gefolgt werden. Bereits durch die im Beschluss folgenden Absätze hat das Landgericht (für den verteidigten Angeklagten) eindeutig zu erkennen gegeben, dass es – nur – die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB als Maßregel in Erwägung zieht. Dies ergibt sich aus der Wortwahl („Die Kammer hat nämlich zu prüfen, ob der Angeschuldigte einen Hang hat, ...“) als auch der Benennung (allein der) Vorschrift des § 64 StGB. Im Übrigen knüpft § 246a Abs. 1 S. 2 StPO („Gleiches gilt, wenn …“) an § 246a Abs. 1 S. 1 StPO, sodass die Benennung des § 246a StPO keinesfalls verfehlt ist.