Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.07.2019 – 4 Ws 140/19

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0711.4WS140.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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Zusatz:

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Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl, der Grundlage der Entscheidung der niederländischen Behörden war, unzulässigerweise (vgl. Urteil des EuGH vom 27.05.2019, C – 508/18 u.a.) durch eine deutsche Staatsanwaltschaft ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Untersuchungshaft im Inland nicht. Grundlage der Untersuchungshaft ist (inzwischen) der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Münster vom 15.05.2019, welcher seinerseits auf den Ursprungshaftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 11.12.2018 verweist. Dass der Europäische Haftbefehl von einer nicht zuständigen Justizbehörde i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EuHB ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit dieser Haftentscheidungen nicht. Dies mag allenfalls die Rechtmäßigkeit der daraufhin ergangenen Entscheidungen des vollstreckenden Staates zu berühren, etwa wenn – anders als in dem o.g. vom EuGH entschiedenen Fall – die Justizbehörden des vollstreckenden Staates die Voraussetzung für ihre Vollstreckungshandlung in Form eines ordnungsgemäßen Europäischen Haftbefehls nicht oder unzutreffend prüfen. Nach dem sog. Trennungsgrundsatz sind die Justizbehörden des einen Europäischen Haftbefehl ausstellendes Staates hingegen nicht gehalten, inzident die ausländischen Hoheitsakte zu überprüfen (OLG München, Beschl. v. 13.06.2019 – 2 Ws 58/19 = BeckRS 2019, 12391; OLG Köln, Beschl. v. 08.07.2019, 2 Ws 380/19). Den Umstand, dass (seiner Auffassung nach) der Europäische Haftbefehl nicht von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden ist, hätte der Angeklagte dementsprechend in den Niederlanden geltend machen müssen, um die dortigen Justizbehörden zu einer entsprechenden Prüfung zu veranlassen und gegebenenfalls so seine Überstellung nach Deutschland zu verhindern. Ist ein Beschuldigter erst einmal im Inland angelangt, sind die o.g. gerichtlichen Haftentscheidungen Grundlage der Untersuchungshaft. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der von einer unzuständigen Justizbehörde (hier: der Staatsanwaltschaft) ausgestellte Europäische Haftbefehl kausal für die Überstellung durch die Niederlande und die nachfolgende Inhaftierung im Inland war. Dass der Europäische Haftbefehl von einer Staatsanwaltschaft und nicht von einem Gericht ausgestellt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus ihm selbst und hätte dementsprechend von dem Angeklagten in den Niederlanden bemängelt bzw. von den dortigen Justizbehörden als Anlass zu näherer Prüfung genommen werden können.