Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.12.2019 – 4 Ws 264/19
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1204.4WS264.19.00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen der Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO, über die der Anzeigeerstatter belehrt worden ist, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder von einem solchen in einer der in § 32a StPO beschriebenen Art und Weise gefasst worden ist
Zusatz:
Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung (bei der offen bleiben kann, ob hierbei die Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt sind) neben der Unterzeichnung durch den Antragsteller selbst, erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1002). Es ist bei einer solchen Vorgehensweise schon nicht erkennbar, dass der Rechtsanwalt für das Vorbringen die Verantwortung übernimmt (und nicht etwa bloß für die Identität des Antragstellers als Unterzeichner). Auch aus dem nachgereichten Schreiben des Rechtsanwalts vom 02.12.2019 ergibt sich nichts anderes.