Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.02.2020 – 7 U 70/19
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0214.7U70.19.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 40/18) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.306,12 EUR festgesetzt.
Gründe
2
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.12.2019 Bezug genommen.
4
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.