Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 22.10.2020 – 4 RVs 95/20

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1022.4RVS95.20.00

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Senatsbeschluss vom 13.08.2020 bestand, wird auf Kosten des Angeklagten (Nr. 3920 KVGKG) verworfen.

Gründe

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Die als Antrag nach § 356a StPO auszulegende Anhörungsrüge, welche eine Revisionsentscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO betrifft, ist unzulässig.

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§ 356a StPO findet auf Entscheidungen des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung. Das Revisionsgericht prüft nämlich die Zulässigkeit der Revision in umfassender Weise, so als hätte es nach § 349 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden. Die Verwerfung des Antrags führt nicht anders als ein in der Sache entscheidender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils. Die Anwendung des § 356a StPO – einschließlich der darin vorgesehenen Befristung – auf Beschlussentscheidungen nach § 346 Abs. 2 StPO entspricht zudem dem Anliegen des Gesetzgebers, dass die Rechtskraft von Revisionsentscheidungen durch Anträge des Angeklagten oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden können soll (OLG Jena NJW 2008, 534; vgl. auch: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rdn. 2).

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Dementsprechend hätte der Angeklagte den Zeitpunkt, zu dem er von der behaupteten Gehörsverletzung Kenntnis erlangt hat, nach § 356a S. 3 StPO glaubhaft machen müssen. Das hat er nicht getan, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist nach § 356a S. 2 StPO vom Angeklagten eingehalten wurde. Der o.g. Senatsbeschluss wurde am 24.08.2020 in den Postlauf gegeben. Die Gehörsrüge stammt vom 05.09.2020 und ist erst am 09.09.2020 eingegangen.

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Darüber hinaus wäre die Anhörungsrüge aber auch als unbegründet zurückzuweisen gewesen.