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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 28.09.2021 – 4 Ws 156-158/21

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0928.4WS156.158.21.00

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 22.04.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18.05.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.

III.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 06.06.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unbegründet verworfen.

IV.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

1

Zusatz:

2

Der Senat merkt zur Beschwerde vom 06.06.2021 ergänzend an, dass ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO außerhalb der Hauptverhandlung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden muss (vgl. nur KK-Scheuten, StPO, 8. Aufl., § 26 Rdn. 2). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 StPO, folgt aber daraus, dass es für Prozesshandlungen zwingend erforderlich ist, dass einer solchen Erklärung hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, wer deren Urheber ist. Zudem spricht der zweite Halbsatz des § 26 Abs. 1 Satz 1 StPO („es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden“) dafür, dass der Gesetzgeber für die Erklärung des Ablehnungsgesuchs außerhalb der Hauptverhandlung von den beiden Alternativen Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ausgeht.