Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 22.04.2022 – 13 UF 239/21

13. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2022:0422.13UF239.21.00

Anmerkung der Redaktion: Die Berufung wurde mit Beschluss vom 25.05.2022 zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners aktivlegitimiert. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung. Wie das antragstellende Land im Einzelnen ausgeführt hat, bewirkt der Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers gegenüber dem eigentlich verpflichteten UVG-Träger, dass der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt. Der nach § 33 SGB II erfolgte Anspruchsübergang entfällt und wandelt sich in den hier geltend gemachten Anspruchsübergang nach § 7 UVG um.

Der Abtretungsvereinbarung vom 09.02.2022 bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht.

Eine Rückwirkung des Anspruchsübergangs ist gegeben. Anders als der Antragsgegner zunächst in erster Instanz behauptet hatte, erfolgte bereits die Rechtswahrungsanzeige nach 26.10.2017 durch das antragstellende Land.

Auch die Einrede der Verjährung hat keinen Erfolg. Die 3-jährige Verjährungsfrist nach den §§ 195, 197 Abs. 2 BGB war nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Beantragung des Mahnbescheides gehemmt.

Der Senat verweist im Übrigen auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluss.