Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.05.2022 – 2 W 20/21

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2022:0523.2W20.21.00

Gründe

Die weitere Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 16.08.2021, dort unter Ziffer I., Bezug genommen (Bl. 96 f. GA).

Nachdem das Amtsgericht den Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt hatte, hat das Landgericht den Streitwert auf die Beschwerde der Beklagten, die einen Streitwert von maximal 500,- Euro als angemessen erachtet, mit dem vorgenannten Beschluss vom 16.08.2021 auf bis zu 1.000,- Euro festgesetzt und im ausdrücklichen Einverständnis beider Parteien die weitere Beschwerde zugelassen.

Der sodann seitens der Klägerin eingelegten weiteren Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfebeschluss vom 26.08.2021, Bl. 107 GA).

II.

1.

Die weitere Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 66 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Das Landgericht hat die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen; hieran ist der Senat gebunden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 GKG).

2.

Die weitere Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf bis zu 1.000,- Euro festgesetzt.

a)

Die Klägerin rügt mit näheren Ausführungen eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Beschwerdegericht. Richtigerweise sei ein Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro, jedenfalls aber 3.000,- Euro anzunehmen. Die Rechtsprechung zu vertrieblichen Zählerwechseln / „Duldungsrechtsprechung“ sei nicht analogiefähig und auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin ergänzend auf mehrere amts- und landgerichtliche Entscheidungen in augenscheinlich ähnlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten, in denen Streitwerte im Bereich von 3.000,- bis 5.000,- Euro festgesetzt worden sind.

b)

Für die Bemessung des Streitwertes einer Klage kommt es auf das Begehren des Klägers, dh auf das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel, an (vgl. BGH NJW 1975, 1415; MDR 2012, 875; NJW 2019, 2468; OLG Saarbrücken NJOZ 2020, 1556; OLG Karlsruhe NJW-RR 2018, 363 jeweils mwN).

Die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht steht insoweit nur eingeschränkt zur Überprüfung durch den Senat. Für die Entscheidungsgrundlage und die Möglichkeiten der Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde gelten, da es sich um ein rechtsbeschwerdeähnliches Verfahren handelt, die für die Rechtsbeschwerde heranzuziehenden Grundsätze entsprechend (vgl. OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2012, 02011; OLG Koblenz BeckRS 2011, 00654; 2010, 17442; BeckOK KostR/Laube, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 66 Rn. 303 mwN). Die weitere Beschwerde kann gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dies ist gemäß dem entsprechend geltenden § 546 ZPO der Fall, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist und deswegen im Ergebnis eine andere Entscheidung zu treffen ist (vgl. BeckOK KostR/Laube, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 66 Rn. 292); eine Fallkonstellation iSd § 547 ZPO (Katalog absoluter Revisionsgründe) ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

c)

Der vorliegend vom Landgericht als Beschwerdegericht festgesetzte Streitwert auf bis zu 1.000,- Euro ist nach diesem Prüfungsmaßstab im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich der gewählte Begründungsansatz - wie die Klägerin berechtigterweise einwendet - ungeeignet ist.

Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass mangels einer vorrangigen Sonderregelung der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG iVm § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen ist.

Auf den Wert des Zählers kann es dabei ersichtlich nicht ankommen. § 6 ZPO ordnet an, dass der (Streit-) Wert durch den Wert der Sache bestimmt wird, wenn es auf deren Besitz, und auf den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Die Inbesitznahme des (alten) Zählers im Rahmen des Zähleraustauschs stellt aber lediglich eine denklogische Nebenfolge dar, der im Übrigen auch die Klägerin selbst keinen Wert beimisst (vgl. bspw. OLG Köln Beschl. v. 26.11.2018 - 15 W 61/18, BeckRS 2018, 31033).

Soweit das Landgericht allerdings der Ansicht ist, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin betreffend ihr Begehren gerichtet auf die ordnungsgemäße Funktions- und Abrechnungsfähigkeit der Verbrauchsstelle höchstens mit den Kosten für den Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle zu bewerten sei, schließt sich der Senat dem in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht an.

Der zur Bemessung gewählte Maßstab ist nicht geeignet, das - insoweit maßgebliche - Klägerinteresse wertmäßig zu erfassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt den von Klägerseite angeführten Gesichtspunkten eine eigeständige Streitwertrelevanz zu. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorliegend nicht Zutritt, Ablesung und Ausbau des Stromzählers im Sinne einer Versorgungssperre wegen - vorliegend unstreitig nicht gegebener - Zahlungsrückstände der Beklagten begehrt, sondern dass es der Klägerin um den Zutritt zwecks Ablesung, Austauschs des vorhandenen Zählers gegen einen digitalen Zähler als „moderne Messeinrichtung“ iSd § 29 Abs. 3 Messstellenbetriesgesetzes (MsbG) sowie um Überprüfung des Stromanschlusses geht.

Für die - andere - Fallkonstellation der (Duldung der) Stromsperre bemisst sich der Streitwert mit der - soweit ersichtlich - einhelligen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, die in einer aktuellen Entscheidung des BGH unbeanstandet geblieben ist (vgl. BGH Beschl. v. 11.10.2021 - I ZB 68/20, BeckRS 2021, 31914), regelmäßig nach den Abschlagszahlungen für eine Periode von 6 Monaten (vgl. OLG Köln Beschl. v. 26.11.2018 - 15 W 61/18, BeckRS 2018, 31033 mit zahlr. Nachweisen; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2011 - 5 W 596/11, BeckRS 2012, 11004; OLG Brandenburg, RdE 2010, 229, BeckRS 2009, 88790; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584).

Anders als bei den senatsbekannt regelmäßig vorkommenden Rechtsstreitigkeiten von Energieversorgern wegen zahlungsrückstandsbedingter Versorgungssperren liegt aber das Interesse der Klägerin hier nach ihrem eigenen Vortrag im Schutz der Anwohner und der Allgemeinheit vor Gefahren sowie in dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin angesichts ihrer Haftung für potentielle Schäden und Versorgungsausfälle, die aus einer unzureichenden Wartung resultieren würden. Des Weiteren habe sie ein - nach Auffassung der Klägerin ebenfalls streitwertrelevantes - Eigeninteresse an der schlichten Vermeidung eines Ausfalls der Stromleitung und sei zudem gesetzlich zur Einhaltung der Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes verpflichtet.

Da die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin am Markt voraussetzt, dass sie eine funktionsfähige, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Energieversorgung gewährleisten kann, kommt den hierfür erforderlichen Maßnahmen - wie bspw. der Wartung von Verbrauchsstellen - ein von dem Interesse an der Sicherung der Bezahlung gelieferter Energie tatsächlich und wirtschaftlich unterscheidbarer und zu unterscheidender Wert zu, der grundsätzlich losgelöst von den individuell erzielbaren Lieferumsätzen bei einem bestimmten Kunden besteht.

Ein konkreter individueller Zusammenhang zwischen diesem Interesse der Klägerin und dem (Verbrauchs-) Verhalten der Beklagten lässt sich auch in der vorliegenden Fallkonstellation nicht herstellen. Weder ist ersichtlich, dass die Verbrauchsstelle der Beklagten besonders störungsanfällig oder in sonstiger Weise schadensträchtig wäre, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin konkret betreffend die Beklagte wirtschaftliche Einbußen zu befürchten hätte. Zu bewerten ist daher das allgemeine Interesse der Klägerin, das nach Dafürhalten des Senats mit 1.000,- Euro angemessen abgebildet wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in den kommenden Jahren wegen der gesetzlichen Vorgaben eine Vielzahl von Zählern getauscht werden muss, so dass insoweit eine generalisierende Betrachtung gerechtfertigt ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hierbei allerdings nicht auf den Kostenaufwand der Klägerin für den Umbau und die Überprüfung der Messstelle abgestellt werden, so dass dahinstehen kann, ob dieser - wie die Beklagte meint - mit maximal 500,- Euro anzusetzen wäre.

Umgekehrt gibt es allerdings auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein über den Streitwert von 1.000,- Euro hinausgehendes wirtschaftliches Interesse zustehen könnte. Gesichtspunkte, die den von Klägerseite für angemessen erachteten Streitwert von 5.000,- Euro, jedenfalls aber 3.000,- Euro, rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche konkreten wirtschaftlichen Risiken ein unterbliebener Zählertausch für die Klägerin bergen würde. Im Übrigen wurde seitens der Beklagten bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass sie von dem beabsichtigten Zählertausch keine Kenntnis gehabt habe, hiergegen nichts einwenden wolle und insoweit auch keinen Anlass zur Klage gegeben habe. Das Amtsgericht hat in dem später ergangenen Anerkenntnisurteil die Frage des Klageanlasses offen gelassen, da das Anerkenntnis jedenfalls nicht „sofort“ iSd § 93 ZPO erklärt worden sei. Eine besondere „Gegenwehr“ der Beklagten behauptet die Klägerin allerdings selbst nicht.

Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG, 42 Abs. 3 FamGKG ist gleichermaßen nicht angezeigt, da es sich insoweit - trotz des teilweise anderen Sprachgebrauchs in der Praxis - nicht um einen „Regelstreitwert“, sondern um einen subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert handelt, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung abgestellt werden darf (vgl. zu § 52 GKG: VGH München Beschl. v. 15.3.2018 - 8 C 18.284, BeckRS 2018, 4337; BayVGH, B.v. 17.3.2016 - 14 C 15.2798 - juris; BeckOK KostR/Toussaint, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 52 Rn. 11). Vorrangig ist daher die freie Ermessensausübung gemäß § 3 ZPO, wobei es insoweit in der Natur der Sache liegt, dass mangels eines konkret bezifferten Klagebegehrens auf nicht unmittelbar betragsmäßig zu greifende Umstände abzustellen ist. Die Überantwortung der Wertfindung in den nicht speziell geregelten Fällen in das „Ermessen“ des Gerichts trägt dabei der Vielgestaltigkeit der zu bewertenden Sachverhalte Rechnung und dient der Vereinfachung, mithin der Verfahrensbeschleunigung, nicht hingegen der Vereinheitlichung der gerichtlichen Wertbemessung (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1). Die vom Gericht geforderte Wertfestsetzung besteht nicht darin, durch Anwendung inhaltlich genau bestimmter Rechtssätze auf einen mit allen zu Gebote stehenden prozessualen Mitteln umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu einem einzig richtigen Wert zu gelangen. Den einer Bewertung von Gegenständen oder Interessen mit konkreten Geldbeträgen eigenen Schwierigkeiten und Unsicherheiten Rechnung tragend und auf die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ergebnis bedacht, begnügt sich das Gesetz vielmehr mit einer Schätzung durch das Gericht auf mehr oder minder genau bekannter tatsächlicher Grundlage (vgl. MüKoZPO/Wöstmann aaO, § 3 Rn. 2).

Dem genügt die vorliegend erfolgte Streitwertfestsetzung.

Schließlich ergibt sich auch kein Wertungswiderspruch zu den von den Parteien und dem Landgericht jeweils in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 26.02.2020 (Az. 5 W 10/20, BeckRS 2020, 7057) und vom 25.05.2011 (Az. 4 W 112/11, BeckRS 2011, 14832). Die letztgenannte Entscheidung bezog sich auf einen Zählerausbau zwecks Versorgungsunterbrechung und stellt daher - wie ausgeführt - bereits im Grundsatz keinen geeigneten Vergleichsmaßstab dar. Der Sachverhalt, der der Entscheidung vom 26.02.2020 zugrunde lag, unterscheidet sich ausweislich der Beschlussgründe vielfältig von der hier vorliegenden Fallkonstellation. Der dort klagenden Energieversorgerin war nicht lediglich der Zutritt zu einem Gebäude bzw. zu der Messeinrichtung verwehrt, sondern der streitgegenständliche Wasserhausanschluss war offensichtlich im Keller überbaut/zugemauert worden und gar nicht zugänglich. Zudem war eine Erneuerung des bislang für beide Gebäudeteile eines Doppelhauses dienenden Hausanschlusses erforderlich und es musste - nach dem Klägerbegehren - ein defektes T-Stück eines Wasserinnenrohres erneuert werden. Im Übrigen war die dort von der Klägerin erstrebte Überprüfung durch eine Schadensmeldung veranlasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den o.g. Beschluss verwiesen.

Diese Umstände hat das OLG Saarbrücken - auch aus Sicht des Senats zutreffender Weise - als streitwertrelevant berücksichtig, wobei das OLG Saarbrücken ausdrücklich eine Streitwertbemessung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles“ vorgenommen hat. Dabei hat es u.a. „die gegenwärtige Beeinträchtigung der Klägerin und die daraus resultierenden Erschwernisse für Inaugenscheinnahme und Wartung“ einbezogen und die beiden Klageziele - Schaffung und Aufrechterhaltung eines bestimmten (baulichen) Zustands sowie Vornahme konkreter Maßnahmen - aufgrund „letztlich derselben Erwägungen“ gleich bewertet, nämlich mit jeweils 5.000,- Euro.

Derartige für die Klägerin besonders beeinträchtigende und/oder risikobehaftete Umstände sind vorliegend indes, wie ebenfalls ausgeführt, nicht festzustellen.

Eine Kostenentscheidung war im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.