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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.06.2022 – 34 U 144/20

34. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2022:0609.34U144.20.00

Gründe

I.

Der Senat ist aus den im Hinweisbeschluss vom 22.03.2022 ausführlich dargelegten Gründen, an denen er nach nochmaliger Beratung festhält, einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung des Klägers - offensichtlich - keine Aussicht auf Erfolg hat, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch wegen der behaupteten Abschalteinrichtungen und Softwaremanipulationen gegen die Beklagte zusteht. Der Senat bleibt dabei, dass sich im Streitfall die Voraussetzungen des vornehmlich mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB nicht feststellen lassen. Es nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger durch die Implementierung einer der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen und Softwarefunktionen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt haben könnte. Für eine solche Annahme gibt es - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - nach eingehender Würdigung sämtlicher von dem Kläger vorgetragenen Umstände und Indizien keine greifbaren Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere für die Kühl-Mittel-Solltemperaturregelung (KSR) sowie für das SCR-System.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 30.05.2022, mit welcher er maßgeblich seine Behauptungen zu einer Abgasmanipulation durch die KSR wiederholt, rechtfertigt weder eine andere Sachentscheidung noch gibt sie Anlass, von einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ergänzend führt der Senat Folgendes aus:

1.

In Bezug auf die KSR vermag auch der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 30.05.2022 den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gegenüber der Beklagten nicht zu begründen.

a)

Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in der bloßen Wiederholung seiner bisherigen Behauptungen zu einer angeblichen Prüfstandsbezogenheit der KSR durch eine „enge“ Bedatung. In tatsächlicher Hinsicht trägt er hierzu indes keine weiteren Gesichtspunkte vor, die dahingehend auch nur im Ansatz Rückschlüsse zulassen. Der Kläger beschränkt sich auch in seiner Stellungnahme auf die schlichte Behauptung, die Bedatung der KSR sei in seinem Fahrzeug auf den Prüfstand zugeschnitten, ohne hierfür ein belastbares Indiz zu benennen. Nach wie vor bleibt damit vollkommen unklar, worauf der Kläger seinen Verdacht gründet, die KSR komme „faktisch im Straßenbetrieb nicht zum Einsatz“. Hierüber helfen auch Ausführungen zum allgemeinen Funktionsprinzip einer Motorsteuerungssoftware, welches der Kläger unter wortgleicher Wiederholung seines Vortrags aus dem Schriftsatz vom 02.02.2022 schildert, nicht hinweg. Soweit er in diesem Zusammenhang erneut eine Parallele zum Motortyp EA 189 der Volkswagen AG zieht, weist nichts darauf hin, dass im betroffenen Fahrzeug in Gestalt der KSR und/oder einer anderen Abschalteinrichtung eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerungssoftware vorgenommen worden sein könnte. Sein hierzu erfolgtes Vorbringen, auf welches er in seiner Stellungnahme vom 30.05.2022 im Wesentlichen Bezug nimmt, geht - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht über Mutmaßungen ohne Tatsachengrundlage hinaus und ist in Ansehung des qualifizierten Gegenvortrags der Beklagten auch keineswegs als unstreitig oder als zugestanden i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO zu werten. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.02.2022 nicht erwidert hat, folgt nichts anderes. Die Beklagte hat während des gesamten Rechtsstreits den Vorwurf einer Prüfstandmanipulation hinsichtlich der in Rede stehenden Abschalteinrichtungen entschieden zurückgewiesen und sich ebenso im Berufungsverfahren - unter näheren Ausführungen - darauf berufen, bei der KSR handele es sich nicht um eine Teststandmanipulation oder um eine Regelung, aufgrund derer auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigungsstrategie angewendet werde als auf dem Prüfstand. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass die Beklagte auch in Ansehung der - inhaltlich schon keine weitere Erklärungspflicht auslösenden - Behauptungen des Klägers in dem genannten Schriftsatz nicht von ihrer Rechtsverteidigung und von ihrem Gegenvortrag abrücken wollte, wonach die Ansteuerung des Thermostats eine günstige Beeinflussung der Stickoxidemissionen auch im Straßenverkehr bewirke und die Funktion nicht als Abschalteinrichtung zu werten sei.

Der Senat hat im Beschluss vom 22.03.2022 ausführlich dargelegt, dass und weshalb der Vortrag des Klägers zu einer Abgasmanipulation durch die KSR und deren vermeintlich prüfstandsbezogener Bedatung insgesamt nicht geeignet ist, den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB auszufüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss Bezug genommen. Dabei hat der Senat die Entscheidung des BGH vom 29.09.2021 (Az. VII ZR 126/21) - wie der Kläger meint - keineswegs unreflektiert auf den Streitfall übertragen, sondern sich im Rahmen der gebotenen Einzelfallwürdigung mit den einzelnen Behauptungen des Klägers und insbesondere mit dem Kriterium der Prüfstandsbezogenheit der KSR und den hierzu vorgetragenen Indizien eingehend auseinandergesetzt. Dabei hat sich in der Gesamtschau nicht ein greifbarer Anhaltspunkt ergeben, der im Hinblick auf die KSR auch nur den Verdacht einer Abgasmanipulation begründet. Der Kläger blendet in seiner Stellungnahme weiterhin aus, dass sein Fahrzeug, welches der Emissionsklasse Euro 6 angehört und über eine andere Abgastechnik in Form einer zusätzlichen Abgasnachbehandlungseinrichtung verfügt, wegen der KSR nicht von einem Rückruf betroffen ist. Der verpflichtende Rückruf wegen der KSR bezog sich auf Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5. Das KBA beanstandet die KSR im Fahrzeug des Klägers gerade nicht als grenzwertkausal. In Anbetracht der fehlenden Grenzwertkausalität können im Streitfall aber die Behauptungen des Klägers, die KSR sei in ihrer Bedatung auf den Prüfstand zugeschnitten und auf eine gezielte Täuschung des KBA über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge angelegt, schon im Ansatz nicht verfangen. Die KSR ist in dem Fahrzeug des Klägers für die Einhaltung der Grenzwerte in der Testsituation und damit für dessen Zulassungsfähigkeit gerade nicht relevant gewesen. Wie eine Softwarefunktion, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Bedeutung ist und von der maßgeblichen Aufsichtsbehörde nicht beanstandet wird, einen derart schwerwiegenden Vorwurf begründen soll, erschließt sich nicht und zeigt der Kläger auch in seiner Stellungnahme nicht schlüssig auf.

b)

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung sind auch jenseits der behaupteten Prüfstandsmanipulation keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die dem Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen den Anschein der Sittenwidrigkeit verleihen.

Wie im Hinweisbeschluss dargelegt, ist die Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entwicklung und des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs keineswegs eindeutig gewesen. Weshalb sich die Implementierung einer Abschalteinrichtung, die selbst im Rahmen einer ex post - Betrachtung von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet worden ist und bis heute nicht beanstandet wird, aus damaliger Sicht der Beklagten gleichwohl und noch dazu als ein bewusster Gesetzesverstoß dargestellt haben soll, bleibt auch nach dem Vorbringen des Klägers gänzlich offen.

Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte könnte im Typgenehmigungsverfahren bewusst unvollständige oder verschleiernde Angaben gemacht und das KBA getäuscht haben, benennt der Kläger in seiner Stellungnahme nach wie vor nicht. Sofern er meint, „die Sittenwidrigkeit“ könne „nicht schlicht durch den Umstand entfallen“, dass zum Zeitpunkt des Typgenehmigungsverfahrens für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine Offenlegung oder gar nähere Beschreibung von Emissionsstrategien gesetzlich nicht vorgesehen gewesen sei, übersieht er zum einen, dass es zunächst um die Begründung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs geht. Zum anderen erkennt er selbst, dass erst durch die Verordnung (EG) 2016/646 eine Verpflichtung der Fahrzeughersteller begründet worden ist, Angaben zu den Emissionsstrategien (AES / BES) zu tätigen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte als Fahrzeugherstellerin ihre Angaben im Typgenehmigungsverfahren auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Verordnungslage und des seinerzeit geltenden Beschreibungsbogens für die EG-Typgenehmigung gemacht hat, lässt sich - auch in Ansehung der von dem Kläger angeführten „Diesel-Debatte“ in den Medien - für ein objektiv sittenwidriges Verhalten sowie für das von § 826 BGB vorausgesetzte Unrechtsbewusstsein nichts herleiten.

2.

Ebenso hält der Senat im Hinblick auf die weiteren von dem Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen und Softwaremanipulationen an den Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 22.03.2022 fest. Dies gilt insbesondere auch bezogen auf das SCR-System, welches zu einem verpflichtenden Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch das KBA geführt hat. Wie in dem Beschluss dargelegt, gibt es auch in diesem Zusammenhang keine noch so vagen Hinweise auf ein den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründendes Verhalten der Beklagten. Der Kläger hat hierzu im Schriftsatz vom 30.05.2022 nicht mehr Stellung genommen, so dass kein Anlass für weitere Ausführungen besteht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VI ZR 126/21).