Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.08.2022 – 22 U 2/22

22. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2022:0825.22U2.22.00

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 09.06.2022 Bezug genommen.

Die Stellungnahme im Schriftsatz vom 19.08.2022 gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:

Der Senat verbleibt dabei, dass die Kläger nicht hinreichend dargelegt haben, dass sie aus dem ursprünglichen vereinbarten schuldrechtlichen Ankaufsrecht berechtigt und die Beklagte dadurch verpflichtet sind. Denn die schuldrechtliche Weitergabe von der ursprünglichen Eigentümerin an den Beklagten haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Der Verweis auf die Universalsukzession gem. § 1922 BGB ist insoweit nicht ausreichend, weil der Grundbuchinhalt diesem Vortrag entgegen steht. Eigentum wurde gerade nicht im Wege der Universalsukzession, sondern durch Auflassung erworben. Vortrag zur Weitergabe der schuldrechtlichen Verpflichtung fehlt vollständig, sodass auch keine sekundäre Darlegungslast des Beklagten angenommen werden kann.

Zu den Ausführungen des Senats, dass es sich nur um einen Vorvertrag handelt, haben die Kläger in der Sache nicht mit neuen Argumenten Stellung genommen. Sie setzen sich mit der Auslegung der maßgeblichen Klauseln durch den Senat auch nicht im Einzelnen auseinander. Der Anspruch der Kläger auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages ist verjährt.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.