Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.12.2022 – 21 U 25/22

21. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2022:1220.21U25.22.00

Gründe

I. Der Kläger erwarb am 8.1.2018 den streitgegenständlichen Personenkraftwagen BMW 535d zu einem Kaufpreis von 32.000,00 €. Einen Teil des Kaufpreises (28.000,00 €) finanzierte er mit einem Darlehen der A.-Bank GmbH, für das Zinsen in Höhe von 4.744,66 € anfielen. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs N57, Euro 6 ausgestattet.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, sein Fahrzeug sei vom sog. „Abgasskandal“ betroffen. Die Beklagte habe insbesondere eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters implementiert und ihn, den Kläger, dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Zudem habe sie das OBD des Fahrzeugs manipuliert. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 250 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige insbesondere nicht die Annahme eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB scheide aus, da die Beklagte kein Schutzgesetz im Sinne der Regelung verletzt habe.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren im Wesentlichen weiter. Er rügt mit näheren Ausführungen u.a., das Landgericht habe seinen Vortrag zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen und deshalb verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hafte die Beklagte insbesondere aus § 826 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV enthielten Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 11.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund (25 O 248/20) wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer N01 an die Klagepartei 36.474,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 4.143,58 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer N01 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.809,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 7.3.2022 (Bl. 284 ff. d.A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.11.2022 verwiesen. Der Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2022 rechtfertigt keine andere Entscheidung

1. Die Beklagte haftet gegenüber dem Kläger insbesondere weder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV noch nach den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nicht erfüllt. Insbesondere die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-100/21 ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

a)

Eine Aussetzung des Rechtsstreits entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, nachdem der Bundesgerichtshof die in dem Vorlagebeschluss des LG Ravensburg (Vorabentscheidungsverfahren EuGH - C-100/21) angesprochenen Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den EUGH mehrfach explizit abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 26.1.2022, VII ZR 516/21, BeckRS 2022, 3676; BGH, Beschluss vom 23.3.2022, VII ZR 444/21, BeckRS 2022, 8312). Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und dass nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss v. 4.5.2022, VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994 [Rz. 3]; BGH, Beschluss v. 10.2.2022, III ZR 87/21, NVwZ 2022, 896, 897; Senat, Beschluss v. 4.8.2022, 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 [Rz. 5]; OLG München, Beschluss v. 14.6.2022, 36 U 141/22, BeckRS 2022, 18809 [Rz. 38]; OLG Bamberg, Beschluss v. 29.7.2022, 11 U 48/22, BeckRS 2022, 18688 [Rz. 5-6]).

aa)

Mit der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) bezweckte der nationale Normgeber in Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG in nationales Recht die Harmonisierung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsrechts von Kraftfahrzeugen, nicht jedoch den Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die letztgenannte Zielrichtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der nationalen Normen noch aus sonstigen Umständen. Auch in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die §§ 6, 27 EG-FGV gestellt sind, erschiene es weder sinnvoll noch tragbar, dem individuellen Erwerber eines Kraftfahrzeugs gestützt auf die genannten Normen einen Schadensersatzanspruch bereits dann einzuräumen, wenn ein Hersteller - ggf. bloß fahrlässig - ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat. Insbesondere bedarf es in der deutschen Rechtsordnung über die bestehenden Institute des Vertrags- und Deliktsrechts hinaus nicht der Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, um das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, angemessen zu schützen. Bereits das bestehende Recht hält zahlreiche - abgestufte - Instrumente bereit, die das Interesse des Erwerbers schützen, nicht ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben bzw. nutzen zu müssen, und auch einen erheblichen Anreiz für die Hersteller von Motoren bieten, unionsrechtliche Vorschriften einzuhalten, so etwa der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, vertragliche Ansprüche, die ggf. zu Regressansprüchen gegen den Hersteller des Motors führen, sowie die nach deutschem Recht vorgesehenen Strafen und Bußgelder (u.a. § 37 Abs. 1 EG-FGV) und die hoheitlichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden (vgl. § 25 EG-FGV). Dieses abgestufte und interessengerechte System würde im Ergebnis empfindlich gestört, wenn die §§ 6, 27 EG-FGV in der Weise als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ausgelegt würden, dass beispielsweise schon ein auf leichter Fahrlässigkeit beruhender Verstoß gegen sich aus der VO (EG) Nr. 715/2007 ergebende Verpflichtungen einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers zur Folge hätte, der noch viele Jahre nach Herstellung des Motors geltend gemacht werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Richtlinie bezogen auf das genannte Interesse des Fahrzeugerwerbers ein bestimmtes Rechtsschutzniveau vorgäbe, das in Deutschland unterschritten wäre, falls die §§ 6 und 27 EG-FGV nicht als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen würden (OLG Dresden, Urteil v. 16.8.2022, 17 U 574/22, BeckRS 2022, 21246 [Rz. 52-53]; OLG Schleswig, Beschluss v. 18.7.2022, 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 [Rz. 25]).

bb)

Schon die Schlussanträge des Generalanwalts M. vom 23.9.2021 in Bezug auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend das Thermofenster haben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung gegeben. Der Generalanwalt hat in den Verfahren C-134/20, C-128/20 und C-145/20 befürwortet, das dort zur Überprüfung gestellte Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuordnen und ein so ausgestattetes Fahrzeug als nicht dem Kaufvertrag gemäß im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG anzusehen. Dem ist der EuGH in seinen Urteilen vom 14.7.2022 gefolgt. Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschluss v. 4.5.2022, VII ZR 733/21 [juris Rz. 14]; Beschluss v. 20.4.2022, VII ZR 720/21, BeckRS 2022, 12628 [Rz. 13]; Beschluss v. 26.1.2022, VII ZR 516/21, BeckRS 2022, 3676 [Rz. 4]; Senat, Beschluss v. 4.8.2022, 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 [Rz. 5]).

cc)

Auch die jüngsten, nun von der Klägerseite in Bezug genommenen Ausführungen des Generalanwalts M. vom 2.6.2022, wonach die EG-Übereinstimmungsbescheinigung auch dem Interesse eines Fahrzeugkäufers dient, kein Fahrzeug zu erwerben, das über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, ändern nichts daran, dass im vorliegenden Fall keine relevanten europarechtlichen Fragestellungen offen sind. Selbst wenn der EuGH der Ansicht des Generalanwalts in vollem Umfang folgen würde, wäre seine Entscheidung für das vorliegende Verfahren irrelevant. Soweit der Generalanwalt nämlich ausführt, dass dem Käufer eines Fahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller zu gewähren ist, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, hat er diese Rechtsfolge von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, insbesondere, dass die EG-Typgenehmigung erwirkt worden ist, ohne dass die Genehmigungsbehörde vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwas wusste (Rn. 48 ff. der Schlussanträge, BeckRS 2022, 12232). Es ist demnach erforderlich, dass der Genehmigungsbehörde die unzulässige Abschalteinrichtung nicht bekannt war, und dass diese Unkenntnis auf einer Täuschung der Genehmigungsbehörde beruht. Für einen solchen Sachverhalt ist jedoch, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, im Streitfall nichts ersichtlich (vgl. OLG Bamberg Beschluss v. 29.7.2022, 11 U 48/22, BeckRS 2022, 18688 [Rz. 8-9]; vgl. OLG München, Beschluss v. 14.6.2022, 36 U 141/22, BeckRS 2022, 18809 [Rz. 38-39]).

Außerdem ergibt sich aus den Schlussanträgen selbst gerade nicht, dass auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts in Gestalt des Vertragsabschlussschadens und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages von einer etwaigen drittschützenden Wirkung der RL 2007/46/EG oder der VO (EG) Nr. 715/2007 umfasst sein sollte. Der Generalanwalt hat vielmehr lediglich solche (angeblichen) Schäden im Blick, die durch eine Nichtzulassung des Fahrzeuges oder ein (Weiter-)Veräußerungsverbot entstehen (Rn. 48 der Schlussanträge). Derartige Umstände betreffen aber nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Kunden. In diesem Fall macht die Klagepartei eine Verletzung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts geltend. Denn der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines angeblich ungewollten Kaufes. Die Beantwortung der Vorlagefragen in der Rechtssache C 100/21 ist somit auch nach den Schlussanträgen des Generalanwalts M. vom 2.6.2022 für den hier vorliegenden, konkreten Rechtsstreit irrelevant, weil sie nur solche Schäden betrifft, die durch eine Nichtzulassung des Fahrzeuges oder ein (Weiter-) Veräußerungsverbot entstehen. Daher fehlt es am Schutzzweckzusammenhang (Senat, Beschluss v. 4.8.2022, 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 [Rz. 7]; OLG Schleswig, Beschluss v. 18.7.2022, 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 [Rz. 33-35]).

dd)

Zudem überzeugt die Argumentation des Generalanwalts nicht. Zur Herleitung des angeblich drittschützenden Zweckes der RL 2007/46/EG stützt sich seine Argumentation der Sache nach nämlich einzig auf Satz 1 der Ziffer 0 des Anhangs IX der RL 2007/46/EG. Diese „Zielbestimmung“ war indes von dem eigentlich zuständigen Unionsgesetzgeber, nämlich Parlament und Rat, ursprünglich überhaupt nicht vorgesehen (vgl. die Ursprungsfassung der RL 2007/46/ES vom 5.9.2007 in ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1, 110). Sie wurde erst im Mai 2009 mit der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) nachträglich und einseitig von der Kommission eingefügt. Zum Erlass dieser Änderungsverordnung war die Kommission jedoch nicht legitimiert. Ziffer 0 entfaltet mithin keine drittschützende Wirkung, entscheidend für die Auslegung ist vielmehr der übrige Inhalt der RL 2007/46/EG (vgl. Senat, Beschluss v. 4.8.2022, 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 [Rz. 8]; OLG Schleswig, a.a.O. [Rz. 36-38]).

b)

Darüber hinaus fehlt es, dem bereits erteilten Hinweis entsprechend, am gem. § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Verschulden der Beklagten. Die Argumentation des Senats zu den besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB, wonach allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf in Betracht komme, sind nicht so zu verstehen, dass hier Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Verstoßes gegen drittschützende Normen festgestellt werden kann.

aa)

Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB. Gemäß dieser Vorschrift handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem eine Schadensabwendung in Betracht kam. Fahrlässigkeit setzt unter anderem die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit voraus. Ein Irrtum des Schuldners schließt Fahrlässigkeit aus, wenn er unvermeidbar war. An die Unvermeidbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein Rechtsirrtum ist nur ganz ausnahmsweise unvermeidbar, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte. Dies ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar gewesen sein müsste. Es genügt zum Beispiel, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Rechtsfrage zugunsten des Schuldners beantwortet hätte. In diesem Fall sind auch die sonst zu fordernden Erkundigungen des Schuldners über Bestand und Umfang seiner Verpflichtung entbehrlich und scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Schutzgesetz aus (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1004, 1005).

bb)

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte durch den Einbau der hier in Rede stehenden Funktionen in das Fahrzeug des Klägers und durch die Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung für dieses Fahrzeug nicht fahrlässig gehandelt (vgl. Senat, Beschluss v. 4.8.2022, 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 [Rz. 11]; OLG Schleswig, Beschluss v. 18.7.2022, 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 [Rz. 26]). Zwar hat die Beklagte nicht vorgetragen, zur Rechtmäßigkeit der hier fraglichen Funktionen Rechtsrat eingeholt zu haben. Eine ausreichende Erkundigung der Beklagten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde hätte aber die Rechtmäßigkeit der eingesetzten Funktionen bestätigt. Die Beklagte hätte sich am zuverlässigsten über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der von ihr verwendeten Funktionen Klarheit verschaffen können, indem sie die Funktionen vor dem Inverkehrbringen des klägerischen Fahrzeuges dem KBA erläutert und um eine Beurteilung gebeten hätte. Denn das KBA ist und war gem. § 2 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 3 Nr. 29 und Art. 4 Abs. 4 und Abs. 2 der RL 2007/46/EG diejenige Behörde, die in Deutschland für die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben zu sorgen hat. Hätte die Beklagte das KBA um entsprechende Auskunft gebeten oder gegenüber dem KBA schon vor Erteilung der hier einschlägigen Typgenehmigung alle Funktionen offen gelegt, hätte das KBA die von der Beklagten im Fahrzeug des Klägers verwendeten Funktionen jedoch nicht als unzulässig beurteilt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.6.2022, 30 U 90/21, BeckRS 2022, 18539 [Rz. 65-70]). Dieser Schluss ist im Hinblick auf das Thermofenster schon deshalb gerechtfertigt, weil dem KBA sowohl das Vorhandensein als auch die grundsätzliche Funktionsweise seit Jahren bekannt sind, ohne dass es dies zum Anlass einer Beanstandung nimmt. Auch die nationale Zulassungs- (Typgenehmigungs-) Behörde hat also die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht anders verstanden als die Beklagte. Dies gilt auch heute noch, obwohl dem KBA die hier fraglichen Funktionen nunmehr unstreitig im Detail bekannt sind, wie sich daraus ergibt, dass das KBA hinsichtlich des streitbefangenen Fahrzeugtypen weder einen Rückruf angeordnet noch sonstige Maßnahmen gegen die Beklagte ergriffen hat. Da nur ein kleiner Teil der mit einem Motor N57 ausgestatteten Fahrzeuge vom Rückruf betroffen war, kann der Rückruf nicht mit der Verwendung des Motors N57 (in der Applikation N57D30O1) im Zusammenhang stehen (dann hätte u.a. auch das Fahrzeug des Klägers betroffen sein müssen). Dass hinsichtlich der Fahrzeugtypen M550d und 750d mit Motoren der Baureihe N57 Rückrufe angeordnet wurden, lässt jedoch den Schluss zu, dass die Motorfunktion untersucht und bei den nicht betroffenen Modellen als beanstandungsfrei eingeschätzt wurde. Da das Verschulden nach objektiv-normativen Kriterien verkehrskreisbezogen festzustellen ist (MüKo/Grundmann, BGB, 9. Aufl., § 276 Rn. 60), ergibt sich eine Bewertung als pflichtwidrig insofern nicht (vgl. Senat, Beschluss v. 4.8.2022, 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 [Rz. 11].

c)

Aus diesen Gründen scheidet eine Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV aus, ohne dass es darauf ankäme, wie der EuGH im Verfahren C-100/21 entscheidet. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 1.7.2022 zum Verfahren VIa ZR 335/21 ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung kommt dieser an die (Medien-) Öffentlichkeit gerichteten Mitteilung nicht zu. Die mitgeteilten Umstände sind allein für die Ermessensentscheidung der Gerichte im Rahmen einer Entscheidung nach § 148 ZPO (analog) von Bedeutung, indem das Gericht bei seiner Ermessensausübung die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen hat. Entscheidende Voraussetzung einer Aussetzung nach § 148 ZPO ist indes stets die Vorgreiflichkeit einer anderweitigen Entscheidung im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung (Senat, NJOZ 2022, 698), an der es hier aus den dargelegten Gründen fehlt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 29.7.2022, 11 U 48/22, BeckRS 2022, 18688 [Rz. 13]; OLG Schleswig, Beschluss v. 18.7.2022, 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 [Rz. 40]).

Eine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen, ist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1.7.2022, Nr. 104/2022, zur Sache VIa ZR 335/21 nicht zu entnehmen. Eine solche Verpflichtung besteht nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs im Falle von Vorabentscheidungsersuchen anderer nationaler Gerichte gerade nicht. Demzufolge hat der Senat auch keinen Anlass anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Presseerklärung vom 1.7.2022 im Verfahren VIa ZR 335/21 hiervon abweichen und eine Wartepflicht der Instanzgerichte statuieren wollte. Der Senat versteht diese Pressemitteilung vielmehr dahin, dass der Bundesgerichtshof gelegentlich der ursprünglich auf den 21.11.2022 terminierten Verhandlung denjenigen Gerichten, die in Ausübung ihres richterlichen Ermessens ein Abwarten der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für tunlich erachtet haben, die sich aus einer bis dahin erwarteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für die bundesdeutsche Ziviljustiz ergebenden Konsequenzen hat erläutern wollen (vgl. OLG München Beschluss v. 12.8.2022, 27 U 2274/22, BeckRS 2022, 20737 [Rz. 22]).

2. Die weiteren Ausführungen des Klägers zum OBD-System, zur Bedeutung von Messungen im Realbetrieb und zum Thermofenster rechtfertigen ebenfalls keine andere Bewertung. Mit diesen Gesichtspunkten hat sich der Senat ebenfalls bereits eingehend im Hinweisbeschluss befasst. An der dort vertretenen Auffassung hält der Senat auch in Ansehung des Schriftsatzes vom 12.12.2022 fest.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.