Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.01.2023 – 1 Vollz(Ws) 57/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0126.1VOLLZ.WS57.23.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen ein von dem Betroffenen erhobenes Ablehnungsgesuch gegen die erkennende Richterin am Amtsgericht A als unbegründet zurückgewiesen. Am Ende des Beschlusses heißt es:

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„Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts zulässig.“

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Dem Beschluss wurde bei Übersendung an den Betroffenen jeweils die „RMB sofortige Beschwerde“ beigefügt.

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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt.

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In den (gleichgelagerten) Verfahren III-1 Vollz(Ws) 5/23 – 11/23 ist der Betroffene darauf hingewiesen worden, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Er hat darauf mit Schreiben vom 09. Januar 2023 reagiert und darauf hingewiesen, dass er jeweils über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde belehrt worden sei und er nichts dafür könne, wenn dies falsch gewesen sei. Von einer Anhörung im vorliegenden Verfahren wurde vor dem Hintergrund dieser Erklärung und im Hinblick auf die dem Betroffenen günstige Kostenentscheidung abgesehen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das die erkennende Richterin am Amtsgericht A betreffende Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig.

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Gegen einen Beschluss, durch welchen ein Ablehnungsgesuch als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 28 Abs. 2 S. 1 StPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft.

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Die sofortige Beschwerde ist indes im vorliegenden Verfahren unzulässig, da die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO eingreift. Danach kann die Entscheidung (über ein Ablehnungsgesuch) nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft. Diese in der Formulierung auf die Hauptverhandlung im Strafverfahren zugeschnittene Vorschrift findet im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der die Ablehnung eines Strafvollstreckungsrichters verwerfende Beschluss nur zusammen mit der Rechtsbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung anfechtbar ist (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage, § 120 Rn. 3, § 116 Rn. 5 m.w.N.).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Der Betroffene ist mit der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise darauf hingewiesen worden, dass ihm dagegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts zustehe. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der Anbringung seines Rechtsmittels abgesehen hätte, wenn er von der Strafvollstreckungskammer zutreffend auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung nur im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung hingewiesen worden wäre.