Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 26.01.2023 – 5 U 35/22
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:0126.5U35.22.00
Gründe
A.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Über die Widerklage war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Kläger ihre Berufung gegen das der Widerklage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts im Senatstermin am 05.01.2023 zurückgenommen haben.
I.
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der streitbefangenen, auf ihrem Grundstück liegenden Wegetrasse aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des übrigen klägerischen Grundstücks besteht dagegen nicht.
1.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P-Straße 35 in J., eingetragen im Grundbuch von J., Gemarkung F., Flur 1, Flurstück Nr. 123, auf dem sich die streitgegenständliche Wegefläche befindet.
2.
a.
Indem die Beklagten die auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück liegende Wegetrasse begehen und befahren und sonstigen Nutzern ihres Hauses (Gästen, Besuchern, Handwerkern usw.) dies ebenfalls gestatten, wird durch sie bzw. auf ihre Veranlassung das Eigentum der Kläger beeinträchtigt.
Die Kläger wünschen eine derartige Nutzung nicht und können mit dem entsprechenden Bereich ihres Grundstücks durch das Handeln der Beklagten nicht nach freiem Belieben verfahren.
Da die Beklagten nicht gedenken, die Nutzung der Wegetrasse aufzugeben, sondern im Gegenteil die Einschätzung vertreten, hierzu berechtigt zu sein, liegt auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vor.
b.
Soweit die Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung ihres übrigen Grundstücks begehren, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass weder eine Eigentumsbeeinträchtigung noch ein Wiederholungsgefahr ersichtlich ist.
Insbesondere ist der in der Berufungsinstanz erstmals gehaltene Vortrag zu einem Vorfall vom 08.05.2020, der sich unter Beteiligung der Tochter der Kläger und des Beklagten zu 2) ereignet haben soll, nicht geeignet, eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 BGB zu begründen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich dieser Vorfall auf dem klägerischen Grundstück abseits der Wegetrasse zugetragen haben könnte; für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.
3.
Die Kläger sind nicht verpflichtet, die in der Nutzung der Wegetrasse liegende Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.
Die Voraussetzungen einer anspruchshindernden Duldungspflicht sind im Bestreitensfall grundsätzlich vom Störer - hier den Beklagten - darzulegen und im Streitfall zu beweisen (OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2017 - 5 U 152/16, NJOZ 2018, 697 [699], Rn. 32).
Dieser Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen.
a.
Zugunsten der Beklagten besteht ausweislich des Grundbuchinhalts kein dingliches Recht zur Nutzung der streitgegenständlichen Wegefläche.
Soweit ursprünglich ein solches - zugunsten des seinerzeit ungeteilten Flurstücks 1604 - bestand, ist dieses Wegerecht nach Aktenlage gelöscht worden.
b.
Eine Duldungspflicht der Kläger aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung besteht ebenfalls nicht.
Ausdrücklich ist zwischen den Parteien auch nach dem Vortrag der Beklagten keine Vereinbarung über die Nutzung der Wegetrasse getroffen worden.
Auch für die Annahme einer konkludent zu Stande gekommenen schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung finden sich keine Anhaltspunkte.
Soweit die Kläger für die Dauer von 20 Jahren die Nutzung der Wegetrasse durch die Beklagten hingenommen haben, kann dahinstehen, ob hierdurch mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen eine Vereinbarung geschlossen worden ist. Denn jedenfalls entspräche eine solche konkludente Übereinkunft ihrer Rechtsnatur nach einem Leihvertrag im Sinne von § 598 BGB mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht (OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2017 - 5 U 152/16, juris, Rn. 48, m. w. N.). Dieses haben die Kläger mit der erstmaligen Unterlassungsaufforderung im Jahr 2018 ausgeübt.
c.
Die Beklagten können sich darüber hinaus nicht auf ein Notwegerecht im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Das Bestehen eines Notwegerechts setzt voraus, dass dem Grundstück der Beklagten eine zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zum öffentlichen Straßenraum fehlt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines - nur im Ausnahmefall zu bejahenden - Notwegerechts sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet.
Hinreichend konkreten Vortrag hierzu haben sie - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises durch den Senat im Termin - nicht gehalten.
d.
Die Kläger sind des Weiteren nicht aus dem Rechtsinstitut des Gewohnheitsrechts zur Duldung der Wegnutzung durch die Beklagten verpflichtet. Ein Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BGH, Urt. v. 24.01.2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360, Rn. 8). Das Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (BGH, a. a. O., Rn. 9, m. w. N.). Im konkreten Fall geht es jedoch lediglich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
e.
Eine Duldungspflicht der Kläger folgt auch nicht aus Gemeingebrauch.
Grundsätzlich gibt eine Nutzung innerhalb des Gemeingebrauchs eine Einwendung nach § 1004 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 04.05.1973 - V ZR 176/71, juris, Rn. 15). Vorliegend befindet sich der Weg indes nicht im Gemeingebrauch. Denn dies setzt voraus, dass der Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall.
f.
Die Kläger sind auch nicht aus dem sog. „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ zur Duldung verpflichtet.
Zwar entspringen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis Pflichten der Rücksichtnahme, die bei widerstreitenden nachbarlichen Interessen dazu führen können, die Ausübung gewisser, sich aus dem Eigentum ergebender Rechte eines Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine solche Einschränkung muss aber, da die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften (vgl. insbesondere §§ 905 ff. BGB) geregelt werden, eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben (BGH, Urt. v. 22.09.1972 - V ZR 8/71, juris, Rn. 29). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wird durch die Regelung des Notwegrechts in § 917 BGB spezialgesetzlich ausgestaltet; die Norm enthält im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht feststellbar, so können sie nicht mithilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (BGH, Urt. v. 24.01.2020 - V ZR 155/18, Rn. 19, m. w. N., NJW 2020, 1360 [1362]). Vorliegend sind durch die Beklagten keine zwingenden Gründe vorgetragen, die für die Annahme einer Duldungspflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sprechen. Solche ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Falles.
g.
Schließlich ergibt sich eine Duldungspflicht der Kläger nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ihr auf Unterlassung gerichtetes Begehren verstößt insbesondere nicht gegen den Inhalt der von ihnen im September 1998 abgegebenen und das Grundstück der Beklagten begünstigenden Baulasterklärung.
aa.
Die von einem Grundstückseigentümer zugunsten eines anderen übernommene Baulast begründet grundsätzlich nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt noch grundsätzlich den Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, die Nutzung durch den Nachbarn zu dulden (BGH, Urt. v. 08.07.1983 - V ZR 204/82, juris, Rn. 17). Verlangt der Grundstückseigentümer, der eine Baulast übernommen hat, allerdings vom Eigentümer des begünstigten Grundstücks nachträglich eine Unterlassung eines von der Baulast gedeckten Verhaltens, kann dem die Arglisteinrede entgegenstehen (BGH, Urt. v. 09.01.1981 - V ZR 58/79, juris, Rn. 37 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2017 - 5 U 152/16, juris, Rn. 66). Das baulastwidrige Verlangen des Grundstückseigentümers stellt sich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) dar, wenn sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde verpflichtet hat, seinem Nachbarn ein Nutzungsrecht zu gewähren, dann aber in Widerspruch dazu den Nachbarn an der Ausübung gerade dieses Rechts hindern will. Das gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baubehörde die Baulast nicht durchsetzen oder auf sie verzichten wird (BGH, Urt. v. 09.01.1981 - V ZR 58/79, juris, Rn. 31 und 37; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 66).
bb.
Im Streitfall ist aber entgegen der vom Landgericht vertretenen Einschätzung nicht sicher dass die Nutzung des auf dem klägerischen Grundstück gelegenen Weges durch die Beklagten vom Inhalt der von den Klägern 1998 übernommenen Baulast erfasst werden sollte.
Der Senat ist nicht im Sinne des § 286 ZPO zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass die Kläger im Jahr 1998 die von ihnen übernommene Baulasterklärung so verstanden haben, dass sie damit den Beklagten die dauerhafte Nutzung der Wegefläche als Zufahrt zu ihrem - der Beklagten - Grundstück gewährleisten.
Das geht zu Lasten der Beklagten.
Der Inhalt und Umfang einer Baulast muss unter Berücksichtigung der besonderen bauordnungsrechtlichen Zielsetzung, die öffentlich-rechtlich gesichert werden soll, festgestellt werden (BGH, Urt. v. 08.07.1983 - V ZR 204/82, NJW 1984, 124 [125]). Der hier nach den §§ 133, 157 BGB auszulegende Inhalt der streitbefangenen Baulasterklärung und der Wortlaut entspricht der Regelung des § 4 BauO NRW in der seinerzeit geltenden Fassung. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Fahrzeuge, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, das begünstigte Grundstück jederzeit erreichen können (OVG Münster, Beschl. v. 30.09.2014 - 15 A 2064/13, BeckRS 2015, 49369). Insbesondere muss das Grundstück für Feuerwehrfahrzeuge, Polizeifahrzeuge und Fahrzeuge des Rettungsdienstes erreichbar sein. Es ist hingegen nicht Zweck der Vorschrift, die Erreichbarkeit des Grundstücks mit privaten Kfz sicherzustellen (OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2010 - 15 A 646/07, BeckRS 2010, 55554).
Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut der streitgegenständlichen Baulastverpflichtung nicht eindeutig entnommen werden, dass die Wegefläche nach dem Willen der Kläger den Beklagten dauerhaft als Zufahrt zu ihrem Grundstück zur Verfügung gestellt werden sollte. Die Kläger haben im Senatstermin unwiderlegt angegeben, dass ihnen die Baulasterklärung von Seiten des Bauamtes vorgegeben und ohne nähere Erläuterung zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Das spricht gegen die Annahme, dass die Kläger damit rechnen mussten oder damit rechneten, dass ihr Grundstück unbefristet als Zuwegung auch für den privaten Gebrauch durch die Beklagten in Anspruch genommen werden sollte. Das gilt auch deshalb, weil im Zeitpunkt der Baulastübernahme das Flurstück 1604 - aus dem das Baugrundstück der Beklagten hervorging - noch nicht geteilt und noch nicht mit Wohnhäusern bebaut war; dass eine für den Privatverkehr freizuhaltende Wegetrasse auf dem Grundstück der Kläger für die verkehrsmäßige Erschließung überhaupt notwendig sein würde, stand also bei Übernahme der Baulast durch die Kläger im Jahr 1998 nicht fest.
II.
Die Androhung des Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung sowie die Androhung von Ordnungshaft für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit beruhen auf § 890 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO.
III.
Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,28 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB.
C.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 6.000,00 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den Klageantrag auf Unterlassung der Nutzung der Wegefläche 4.000,00 €, auf Unterlassung der Nutzung des übrigen klägerischen Grundstücks 1.000,00 € und auf den Widerklageantrag auf Demontage der Videoüberwachungsanlage weitere 1.000,00 €.
D.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
E.
Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).