Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Berichtigungsbeschluss vom 15.02.2023 – 20 U 86/22

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0215.20U86.22.00

Tenor

1.

im Rubrum dahin berichtigt,

vertreten wird, das Rubrum auf Seiten der Beklagten also wie folgt lautet:

,

2.

im Tatbestand dahin berichtigt, dass der 1. Satz des 3. Absatzes unter I. (Seite 3 des Urteils) anstatt:

„Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts.“

lautet:

„Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts“

Gründe

2

Das Senatsurteil ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Schreibfehler und Unrichtigkeiten vorliegen, wie es sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten ergibt.

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Oberlandesgericht Hamm, 15.02.2023

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20. Zivilsenat