Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Berichtigungsbeschluss vom 15.02.2023 – 20 U 86/22
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0215.20U86.22.00
Tenor
1.
im Rubrum dahin berichtigt,
vertreten wird, das Rubrum auf Seiten der Beklagten also wie folgt lautet:
,
2.
im Tatbestand dahin berichtigt, dass der 1. Satz des 3. Absatzes unter I. (Seite 3 des Urteils) anstatt:
„Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts.“
lautet:
„Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts“
Gründe
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Das Senatsurteil ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Schreibfehler und Unrichtigkeiten vorliegen, wie es sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten ergibt.
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Oberlandesgericht Hamm, 15.02.2023
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20. Zivilsenat