Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.05.2023 – 1 UF 39/23
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0530.1UF39.23.00
Tenor
Gegen den Vater und Antragsgegner wird wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, für das Erscheinen des betroffenen Kindes zum gerichtlichen Anhörungstermin zu sorgen, Zwangshaft für die Dauer von drei Tagen festgesetzt.
Die Zwangshaft wird nicht vollstreckt, wenn die Auflage anlässlich des anberaumten erneuten Anhörungstermins am 20.6.2023, 11 Uhr, Raum B003 (Spielzimmer) des OLG Hamm, erfüllt wird.
Die Verbüßung der Zwangshaft befreit nicht von der Pflicht zur Erfüllung der Auflage.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Dem Antragsgegner ist die in der Beschlussformel bezeichnete Verpflichtung durch den Senatsbeschluss vom 11.5.2023 auferlegt worden. Sie ist vollstreckbar.
Der Antragsgegner ist der Verpflichtung zu dem Anhörungstermin vom heutigen Tage nicht nachgekommen.
Die Anordnung eines Zwangsgeldes verspricht vorliegend keinen Erfolg (§ 35 Abs. 1 S. 3 FamFG); das Maß der festgesetzten Zwangshaft ist zur Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners angemessen und verhältnismäßig. Das ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner sich dem Umgang der Großeltern des Kindes, welcher dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegt, beharrlich widersetzt, obwohl er in dem vorausgegangenen Verfahren 1 UF 23/22 (= 53 F 2/21 AG Bad Oeynhausen) rechtskräftig angeordnet worden ist, und wegen seiner Nichtgewährung bereits Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt worden ist. Dieser Verweigerungshaltung kann nur durch ein empfindliches Beugemittel begegnet werden.
Gegen diesen Beschluss ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl. 2023, Rn. 47 zu § 35) die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Letzteres ist insbesondere nicht im Hinblick auf die Entscheidung OLG Karlsruhe 5 WF 138/22 v. 11.1.2023 der Fall. Dort war im Unterschied zum vorliegenden Fall kein erneuter Anhörungstermin anberaumt, so dass dem Verpflichteten eine Nachholung der auferlegten Pflicht nicht möglich war, das festgesetzte Zwangsmittel seinen Zweck als Beugemittel also nicht erfüllen konnte. Die Auffassung, dass Zwangsmittel nach § 35 FamFG zur Durchsetzung einer Pflicht zur Ermöglichung einer Kindesanhörung generell ungeeignet seien, hat das OLG Karlsruhe in seinen weiteren Ausführungen nur abstrakt geäußert, ohne dass sie seine Entscheidung konkret trug. Da ansonsten die Anwendung des § 35 FamFG in der Kommentarliteratur und obergerichtlichen Rechtsprechung befürwortet wird, ist ein Divergenzfall nicht gegeben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.