Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 07.08.2023 – 3 U 106/22
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:0807.3U106.22.00
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 22.02.2023 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Auch in Ansehung der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 steht dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf Rückgabe des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kaufpreises wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zu. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 88 f.). Er hat indes nicht festgestellt, dass bereits die Nichterfüllung dieses Anspruchs bei richtlinien- und/oder verordnungsgetreuer Auslegung automatisch einen Schaden darstellt/darstellen muss. Vielmehr hat der EuGH nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier also nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 91 - siehe auch Rn. 95 "soweit"). Entsprechend hat er auch ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 84). Dementsprechend ist es eine Frage des deutschen Rechts, ob und wann im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB von einem Schaden auszugehen ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 92).
Der hier geltend gemachte Schadensersatz wird indes - wie der Bundesgerichtshof bereits hinreichend deutlich gemacht hat - jedenfalls im Hinblick auf die hier maßgebliche Schutzgesetzverletzung nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB umfasst. Zwar hat der EuGH - wie ausgeführt - nunmehr anerkannt, dass die hier verletzten Schutzgesetze in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick haben (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 85). Aus den Ausführungen des EuGH ergibt sich indes gerade nicht, dass diese Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfasst (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76). Der EuGH hat gerade nicht festgestellt, dass die Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 13, 15). Er hat die Vorlagefrage eben nicht dem Vorschlag des Generalanwalts T. (Schlussanträge vom 2.6.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen. Es ist daher auch im Lichte der Entscheidung des EuGH weiterhin nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung des hier geltend gemachten Schadensersatzes geboten wäre (vgl. dazu BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45).
Im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH ist dem Kläger derzeit noch kein konkreter Schaden entstanden. Abgesehen davon, dass hierzu klägerischer Vortrag fehlt, kann durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen. Eine solche stellt selbst aus Sicht des EuGH noch keinen Schaden dar (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 84); bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 89).
Auch unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) bleibt es bei den vorstehenden Ausführungen, wonach - wenn der Fahrzeughersteller, wie vorliegend, den Käufer nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat - der hier geltend gemachte sog. große Schadensersatz nicht zu gewähren ist. Der Bundesgerichtshof hat demnach klargestellt, dass der Käufer auf der Grundlage der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens - anders als bei der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Fahrzeughersteller und auf der Grundlage der §§ 826, 31 BGB - nicht verlangen kann, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug übernimmt und den Kaufpreis abzüglich vom Käufer erlangter Vorteile erstattet. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bleibt es insoweit bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem maßgeblichen nationalen Recht eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt, welche der Kläger vorliegend schon nicht dargelegt bzw. geltend gemacht hat.
Auch eine normative Korrektur dieses Ergebnisses nach der Differenzhypothese ist nicht geboten. Im Rahmen der Prüfung einer normativen Korrektur ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46). Diese Betrachtung führt im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu dem Ergebnis, dass § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen bewirkt und der Geschädigte mithin trotz der auch dort nur bestehenden Möglichkeit eines Schadenseintritts großen Schadensersatz verlangen kann (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47). Im vorliegenden Fall einer (nur) fahrlässigen - für Vorsatz fehlt es wie ausgeführt an einer hinreichenden Darlegung - Schutzgesetzverletzung und damit im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB ist dieses Selbstbestimmungsrecht indes aus den bereits genannten Gründen sachlich nicht betroffen. Es liegt gerade kein Fall vor, indem die Beklagte im Wege einer gezielten Täuschung der Zulassungsbehörde und mittelbar des Käufers in dessen allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen hätte. Vielmehr ist derzeit nur der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt. Haftungsausfüllend ist durch die vom EuGH ins Feld geführte "Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen", gerade (noch) kein Schaden entstanden. Ein abweichendes subjektives Empfinden ist im Hinblick auf die "einfache" Schutzgesetzverletzung aus Sicht der Verkehrsanschauung nicht maßgeblich. Bei Berücksichtigung aller Umstände ist der Vertragsschluss des Klägers nicht als unvernünftig, nicht als den konkreten Vermögensinteressen unangemessen und damit nicht als nachteilig anzusehen. Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des EuGH - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; denn - wie gezeigt - ist mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge des Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs nicht zu rechnen.
Es bleibt mithin dabei, dass weder Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 noch §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen. Es ist mithin dem Kläger verwehrt, unter Berufung auf vorgenannte Normen sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchzusetzen.
Zudem ist auch das für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung der o.g. Normen erforderliche Verschulden zweifelhaft. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei den vorstehend bezeichneten Regelungen um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelte, ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Rs. C-693/18 - Thermofenster stellt unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO 715/2007/EG dar) der Hersteller im Rahmen einer weiten Auslegung davon ausgehen durften, dass eine solche Steuerung jedenfalls aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig sei. Mithin war auch für die Beklagte die Rechtswidrigkeit wegen eines möglichen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht vorhersehbar, so dass sie sich in einem unvermeidlichen Verbotsirrtum befand. Vor diesem Hintergrund käme eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs.2 VO 715/2007/EG auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Verordnung um ein Schutzgesetz handeln sollte.