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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 05.09.2023 – 9 U 106/22
9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:0905.9U106.22.00
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.12.2016 gegen 12.00 Uhr in H. im Kreuzungsbereich der F.-Straße mit der G.-Straße zwischen einer Straßenbahn der Linie N01 und einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW, der vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde, ereignete.
Zum Unfallzeitpunkt befuhren sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Straßenbahn der Linie N01 - Fahrer selbiger war der Zeuge A. - die G.- Straße in Richtung R.; beide Fahrzeuge fuhren auf den Kreuzungsbereich zu.
Die G.- Straße ist vor der beampelten Kreuzung zweispurig ausgebaut. Eine Linksabbiegerspur ist mit einer durchgezogenen Linie von der kombinierten Geradeaus/Rechtsabbiegerspur abgetrennt. Auf der Geradeaus/Rechtsabbiegerspur verlaufen die Schienen für die Straßenbahn.
Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, von der G.-Straße nach links auf die F.- Straße abzubiegen und ordnete sich daher auf der gesonderten Linksabbiegerspur ein. Dort musste er zunächst an der Ampel warten. Als diese auf Grün umsprang, fuhr er in den Kreuzungsbereich ein, musste seinen LKW aber erneut wegen des bevorrechtigten Gegenverkehrs anhalten.
Sodann kam es zur Kollision mit dem den Gleiskörper der kombinierten Geradeaus-/Rechtsabbiegerspur befahrenden Schienenfahrzeug der Linie N01 der Klägerin.
Die näheren Einzelheiten des Zusammenstoßes sind streitig.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 1) habe nach seinem verkehrsbedingten Anhalten zu Beginn der Kreuzung seine Fahrt fortgesetzt, ohne auf die sich von hinten nähernde, bevorrechtigte Straßenbahn zu achten. Da er dabei mit dem ausschwenkenden LKW-Heck in den Gleiskörper geraten sei, sei es zum Zusammenstoß mit der Straßenbahn gekommen. Der Zeuge A., der unmittelbar nach Beginn des Abbiegevorgangs des Erstbeklagten die von ihm geführte Straßenbahn bis zum Stillstand abgebremst habe, habe die Kollision nicht vermeiden können.
Der Beklagte zu 1) habe den Unfall daher allein verschuldet.
Als abbiegender Fahrzeugführer müsse er eine Gefährdung des nachfolgenden Geradeausverkehrs ausschließen; andernfalls sei er verpflichtet, seinen Abbiegevorgang zurückzustellen. Dies gelte insbesondere, wenn abzusehen sei, dass es durch ein ausschwenkendes Fahrzeugheck zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen könnte. Sei dem Erstbeklagten damit ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 StVO anzulasten, habe er zudem den in § 2 Abs. 3 StVO geregelten Vorrang des Schienenfahrzeuges missachtet. Nach § 2 Abs. 3 StVO (Durchfahrtsvorrangrecht der Straßenbahn) dürfe der Führer einer Straßenbahn darauf vertrauen, dass der von ihm befahrene Gleiskörper freigehalten bzw. rechtzeitig geräumt werde.
Vor diesem Hintergrund seien die Beklagten verpflichtet, für den unfallbedingten Schaden der Klägerin - die Straßenbahn sei im Bereich der linken Fahrzeugseite massiv beschädigt worden - einzustehen.
Zu ersetzen seien neben Reparaturkosten i.H.v. 49.099,39 Euro, Vorhaltekosten für die Dauer der Reparatur (223 Tage x 535,84 Euro täglich) i.H.v. 119.492,32 Euro, Kosten der Verkehrsaufsicht i.H.v. 116,27 Euro sowie eine Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 Euro; insgesamt also ein Betrag i.H.v. 168.732,98 Euro.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 168.732,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind ihrer Inanspruchnahme entgegen getreten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin habe nicht der Fahrer des LKWs, sondern der Fahrer der Straßenbahn den Unfall allein verschuldet. Denn er sei gegen den zum Zeitpunkt der Kollision bereits im Schienenbereich befindlichen, stehenden LKW gefahren.
Anders als die Klägerin behaupte, sei die Straßenbahn für den Beklagten zu 1) zudem - und zwar sowohl zu dem Zeitpunkt, als dieser erstmals bei Grün angefahren sei, als auch zu dem Zeitpunkt, als er dann nochmals wegen eines sich aus der Gegenrichtung nähernden, in einer Einsatzfahrt befindlichen Polizeifahrzeuges habe anhalten müssen, - gar nicht zu sehen gewesen. Dies liege darin begründet, dass die G.- Straße in Annäherung an den Kreuzungsbereich eine deutliche Rechtskurve beschreibe.
Eine Haftung der Beklagten sei damit bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.
Soweit die Beklagten erstinstanzlich auch diverse Einwendungen gegen die Höhe der klägerischen Schadensersatzforderung erhoben haben, werden diese in zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhalten, sondern die - nach entsprechender Beweisaufnahme - vorgenommene Berechnung des Landgerichts explizit akzeptiert.
Die Klägerin hat an ihrem Vortrag festgehalten. Die Schäden an der Bahn belegten, dass sich der Erstanstoß zwischen dem Heck des LKWs und der Straßenbahn im Bereich der 1. Fahrgasttür ereignet und sich der Schaden nach vorne, d.h. zum Fahrerstand hin fortgesetzt habe. Hätte der LKW - wie die Beklagten behaupten - zum Kollisionszeitpunkt gestanden, wäre es zu einem Streifschaden gekommen, der sich von der Front der Straßenbahn nach hinten, d.h. bis zur 1. Fahrgasttür fortgesetzt hätte.
Es bleibe damit bei dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1). Insoweit könne letztlich dahinstehen, ob dieser - bei seinem verkehrsbedingten Halt - die Straßenbahn der Klägerin in der rückwärtigen Annäherung habe sehen können oder nicht. Denn der Beklagte zu 1) habe jedenfalls mit einer jederzeitigen verkehrsbedingten Unterbrechung seines Abbiegevorganges rechnen müssen und daher den Gleiskörper freizuhalten gehabt.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört und die Zeugen A., M. und D. vernommen. Darüber hinaus hat es zum Zwecke der Unfallrekonstruktion und Ermittlung der Schadenshöhe ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. -Ing. B. eingeholt.
Sodann hat es die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an den Kläger 103.497,97 € zu zahlen.
Den Unabwendbarkeitsnachweis hätten die Beklagten nicht führen können. Mit den Maßstäben eines sog. Idealfahrers sei es schon nicht vereinbar, dass der Beklagte zu 1) nach seinen eigenen Angaben die herannahende Straßenbahn trotz Spiegelblick nicht gesehen habe, obwohl er sich untypisch lange im Kreuzungsbereich aufgehalten habe („Ich habe auch den übrigen Verkehr beobachtet, weil ich meine Grünphase ja eigentlich verpasst hatte. Gemeint ist immer der rechte Spiegel. Ich habe die Straßenbahn allerdings zu keinem Zeitpunkt gesehen. "). Anhaltspunkte, dass die Straßenbahn so schnell herangefahren sei, dass der Beklagte zu 1) sie tatsächlich nicht habe sehen können, hätten sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Dass die Sicht nach hinten durch „den Knick in der Straße" eingeschränkt gewesen sei, setze nicht die Sorgfaltsanforderungen für den Beklagten zu 1) herab. Im Gegenteil hätte er nach dem Maßstab des §17 Abs. 3 StVG noch aufmerksamer für den rückwärtigen Verkehr sein müssen, gerade wegen des zu erwartenden Ausschwenkens des Fahrzeugs.
Die damit nach § 17 StVG gebotene Abwägung rechtfertige eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten der Beklagten.
Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte zu 1) mit seinem LKW unzulässig in den Gleisbereich eingeschwenkt und hierdurch den Zusammenstoß mit der klägerischen Straßenbahn verursacht habe.
So habe der Sachverständige Dipl.-Ing. B. anhand des Schadensbildes ermitteln können, dass ein Gegenstand sich aus Richtung Heck der Straßenbahn in Richtung Führerraum seitlich am Fahrzeug entlang bewegt habe, wobei die Kraftwirkung im mittleren Bereich des Schadensbereiches offensichtlich am größten gewesen sei. Aus den technischen Anknüpfungstatsachen habe der Sachverständige schlussfolgern können, dass die Straßenbahn gestanden habe oder nur sehr langsam gefahren sei. Des Weiteren habe der Sachverständige ausschließen können, dass der LKW zum Unfallzeitpunkt gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) durch das Anfahren und Ausschwenken die Kollision verursacht habe.
Dies decke sich auch mit den Angaben des Erstbeklagten und der Aussage des Zeugen A..
Der Beklagte zu 1) habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung einen dreistufigen Abbiegevorgang geschildert. Zunächst sei er in den Kreuzungsbereich drei bis vier Meter hineingefahren und habe angehalten, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits auf den Schienen gestanden. Er habe allerdings noch keinen Lenkeinschlag gemacht, da er in großem Bogen habe abbiegen müssen. Bereits vor dem Abbiegen habe er in den rechten Seitenspiegel geschaut, um zu prüfen, ob von hinten jemand kommt. Er habe ja gewusst, dass sein Fahrzeug hinten ausscheren würde. Als der Gegenverkehr vorbei war, habe er die Lenkung eingeschlagen und sei nach einem erneuten Blick in den rechten Spiegel angefahren, habe dann aber nochmal anhalten müssen, weil sich aus dem Gegenverkehr ein Polizeiwagen mit Blaulicht genähert habe. Da habe sein Fahrzeug bereits nach hinten ausgeschert. Er habe den weiteren Verkehr beobachtet, weil er seine Grünphase zu diesem Zeitpunkt bereits verpasst hatte. Der Beklagte zu 1) habe dann nicht genau sagen können, ob er sein Fahrzeug dann vor der Kollision nochmal in Bewegung gesetzt habe; möglich sei dies aber.
Der Zeuge A. habe angegeben, den LKW im Kreuzungsbereich stehen gesehen zu haben. Seiner Einschätzung nach sei der Abstand zwischen dem LKW und dem Gleisbereich so groß gewesen, dass er gewagt hätte, dazwischen herzulaufen. Der LKW habe noch gerade gestanden. Er habe den Abstand ganz klar für ausreichend gehalten, um an dem stehenden LKW vorbeizufahren. Die Ampel sei noch Grün gewesen. Während der Vorbeifahrt habe sich der LKW in Bewegung gesetzt. Dies habe er aus dem Augenwinkel wahrgenommen und gebremst, weil er davon ausgegangen sei, dass es nach dem Ausschwenken des LKW nicht mehr passen würde.
Den Beklagten sei damit ein Verstoß gegen den Vorrang des Schienenverkehrs und die Sorgfaltspflichten der § 9 Abs. 3 StVO, § 2 Abs. 3 StVO zur Last zu legen.
Außerdem habe der Beklagte zu 1) sorgfaltswidrig gehandelt, weil er sich nicht unmittelbar vor dem Abbiegen durch zweite Rückschau versichert habe, ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nähere und es dadurch zu einer Gefährdung aufgrund des Ausschwenkens des Anhängers bei der Bogenfahrt gekommen sei.
Auch wenn dem Zeugen A. kein Verschulden zur Last zu legen sei, müsse die Klägerin aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles - ausgehend von der ihr zuzurechnenden Betriebsgefahr der vom Zeugen A. geführten Straßenbahn - vorliegend 25 % ihres unfallbedingten Schadens selbst tragen.
Denn der LKW habe bereits im Bereich der Schienen gestanden, als der Zeuge A. ihn wahrgenommen habe. Der Zeuge habe insofern nicht ohne Weiteres darauf vertrauen können, den Kreuzungsbereich ungestört passieren zu können. Seine Entscheidung, an dem stehenden LKW, der sich ja nicht in Luft auflösen kann, vorbeizufahren, müsse sich also jedenfalls an § 1 StVO messen lassen. Für den Zeugen A. sei in Annäherung an den LKW und den Kreuzungsbereich offensichtlich gewesen, dass sich bei einem Anfahren des LKWs der Abstand zwischen diesem und der Straßenbahn derart verringern würde, dass eine gefahrlose Vorbeifahrt nicht mehr möglich sein würde. Dass er gleichwohl seine Fahrt fortgesetzt habe, ohne sich zumindest gegenüber dem LKW-Fahrer bemerkbar zu machen, führe dazu, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn vorliegend nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) zurücktreten könne.
Ausgehend von vorgenannter Haftungsquote stünde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch i.H.v. insgesamt 103.497,97 € zu.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen sowie der Aussagen der Zeugen M. und D. sei von nach §§ 249 ff BGB erstattungsfähigen Reparaturkosten i.H.v. 45.155,70 Euro - sowohl die Material- wie auch die Lohnkosten für einen Austausch des Gelenklagers könnten insoweit keine Berücksichtigung finden, da der Sachverständige keinen Bezug zum Unfall habe erkennen können und die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Stellungnahmefrist keine Einwendungen gegen diese Feststellung erhoben habe, - Vorhaltekosten i.H.v 92.700,32 € (für 173 Standtage), Kosten der Verkehrsaufsicht i.H.v. 116,27 € zzgl. einer Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € auszugehen.
Gegen die so begründete Entscheidung wenden die Beklagten sich mit ihrer eingeschränkten, allein die ausgeurteilte Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten der Beklagten anfechtenden Berufung.
Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote sei unzutreffend und trage den wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen nicht sachgerecht und angemessen Rechnung.
So habe das Landgericht unterstellt, der Beklagte zu 1) habe die sich von hinten nähernde Straßenbahn bei ausreichender Rück- und Umschau erkennen können und müssen, obgleich zu der Annäherungsgeschwindigkeit der Straßenbahn gar kein Beweis erhoben worden sei. Insoweit sei die Erklärung des Beklagten zu 1) anlässlich seiner persönlichen Anhörung, er habe unter anderem in den rechten Außenspiegel geschaut und dabei die Straßenbahn nicht gesehen, nicht widerlegt. Der gegenüber dem Beklagten zu 1) erhobene Vorwurf der unterlassenen Rückschau sei danach unbegründet.
Umgekehrt habe das Landgericht bei seiner Abwägung nach § 17 StVG verkannt, dass den Zeugen A. ein erheblicher Verschuldensvorwurf treffe. Denn unstreitig habe sich der LKW zum Zeitpunkt der Annäherung der Straßenbahn nicht nur im Kreuzungsbereich befunden; vielmehr sei - nach den Angaben des Beklagten zu 1) wie auch der Aussage des Zeugen A. - davon auszugehen, dass die Straßenbahn sich erst der Kreuzung und dem in der Kreuzung befindlichen/stehenden LKW genähert habe, als dieser verkehrsbedingt zum zweiten Mal angehalten habe und das Fahrzeug bereits nach links eingelenkt gewesen sei.
Da - wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen hätten - das Heck des Lkw aufgrund der gelenkten Hinterachse beim Abbiegen lediglich etwa 20 cm nach rechts ausschlage, und zugleich der Sachverständige erklärt habe, dass das Heck des LKW mindestens 5 cm in den Straßenbahnkörper eingedrungen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Zeugen A. für eine Vorbeifahrt an dem LKW - ungeachtet des generellen Vorrangs eines Schienenfahrzeuges - nur ein äußerst geringer Abstand von 15 cm oder weniger zur Verfügung gestanden habe. Gleichwohl die eigene Fahrt fortzusetzen, verstoße dann aber gegen die Sorgfaltspflichten des § 1 StVO. Dies gelte umso mehr, wenn man bedenke, dass der Zeuge A. vor seiner Weiterfahrt noch nicht einmal den Versuch unternommen habe, den Erstbeklagten durch ein Tonsignal auf sich aufmerksam zu machen, um ein Anfahren des Lkw zu verhindern oder zumindest den Versuch dazu zu unternehmen.
Vor diesem Hintergrund könne nicht nur die allgemeine Betriebsgefahr der klägerischen Straßenbahn, die das Landgericht wegen der durch die Bindung an die Gleise erhöhten Betriebsgefahr zutreffend mit 25 % bemessen habe, Berücksichtigung finden. Vielmehr sei infolge des erheblichen Verschuldens des Zeugen A., der weit im eigentlichen Kreuzungsbereich neben den bereits eingeschwenkten Lkw gefahren sei, ein Mithaftungsanteil der Klägerin von 75 % in Ansatz zu bringen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ein über 34.499,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 hinausgehender Betrag zugesprochen wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Darüber hinaus beantragt sie im Wege der Anschlussberufung,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 38.443,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.04.2019 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, erstrebt im Weg der Anschlussberufung aber zugleich eine alleinige Einstandspflicht der Beklagten (100 %-Haftung) für das Unfallgeschehen vom 21.12.2016 und moniert die erstinstanzlich erfolgte Kürzung der Reparaturkosten um die Material- und Lohnkosten des Gelenklagers i.H.v. insgesamt 3.943,69 Euro (Material: 2.523,69 Euro; Lohn: 1.420,00 Euro).
Bei im wesentlichen zutreffenden Erwägungen habe das Landgericht letztlich zu Unrecht im Rahmen der Abwägung die von der Straßenbahn ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt. Denn vorliegend sei das Verschulden des Beklagten zu 1) derart gravierend, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn gänzlich dahinter zurücktreten müsse.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz könne es keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte zu 1) anfänglich nicht im Gleiskörper bzw. Profilbereich der Straßenbahn gestanden habe, da ansonsten die an dem Unfall beteiligte Straßenbahn bereits im Bereich des Triebkopfes beschädigt worden wäre. Vielmehr stehe nach den eindeutigen Feststellungen des durch das Landgericht beauftragten Sachverständigen in dessen Haupt- und Ergänzungsgutachten fest, dass der von dem Beklagten zu 1) geführte LKW mit dessen Heck erst zu einem Zeitpunkt in den Gleiskörper hineingeschwenkt habe, zu dem die an dem Unfall beteiligte Straßenbahn sich bereits neben dem LKW befunden habe. Folgerichtig sei das Landgericht daher auch zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten des Beklagten zu 1) einen gravierenden Verstoß gegen §§ 2 Abs.3, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO darstelle und der Beklagte zu 1) sich nachweislich nicht vor dem Abbiegen durch die zweite Rückschau versichert habe, ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nähere und es durch das Ausschwenken des LKW bei dem Abbiegevorgang zu einer Gefährdung des Schienenverkehrs kommen könne.
Fehlerhaft habe dann das Landgericht aber dafür gehalten, dass der Zeuge A. aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 1 StVO gehalten gewesen sei, vor Passieren des LKWs die Klingel zu betätigen. Denn schließlich dürfe ein Straßenbahnführer gerade darauf vertrauen, dass sein Vorrangsrecht beachtet und der Gleiskörper freigehalten werde; mit anderen Worten bestehe für den Straßenbahnfahrer, der sich einem außerhalb des Gleiskörpers stehenden Kraftfahrzeug nähere, weder eine gesetzliche Verpflichtung, noch eine Veranlassung, durch das Abgeben eines Läutesignals auf die Straßenbahn aufmerksam zu machen. Ebenso wenig sei der Zeuge A. verpflichtet gewesen, mit der von ihm geführten Straßenbahn eine Gefahrbremsung durchzuführen. Denn erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdränge und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich sei oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähere, entfalle die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen mit der Folge, dass er gegebenenfalls zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet sei.
Sei die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote damit zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren, müssten wegen einer zu rügenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG auch die vom Landgericht ermittelten Reparaturkosten um die Lohn- und Materialkosten für den Austausch des beschädigten Gelenklagers erhöht werden.
Das Landgericht hätte insoweit nach dem Zugang des Schriftsatzes der Klägerseite vom 16.12.2021 am 20.12.2021, in dem erstmals Einwendungen gegen die Nichtberücksichtigung der Lohn- und Materialkosten für den Austausch des vermeintlich beschädigten Gelenklagers vorgetragen worden seien und zum Beweis der Tatsache, dass das Gelenklager nach den Vorgaben des Herstellers auch ohne sichtbare Beschädigungen aus Sicherheitsgründen zwingend zu erneuern sei, den Sachverständigen zu dem bevorstehenden Termin am 05.01.2022 zur Ergänzung seines Gutachtens laden müssen.
Eine solche Ladung sei jedoch unterblieben. Es sei nicht ersichtlich, dass das Landgericht Essen nach dem Zugang des vorgenannten Schriftsatzes überhaupt versucht habe, den Sachverständigen zu dem Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme am 05.01.2022 nachzuladen.
Zudem hätte das Ausgangsgericht, wie von der Klägerpartei im Rahmen des Schriftsatzes vom 16.12.2021 und nachfolgend in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 erneut beantragt worden wäre, den zum Termin geladenen Zeugen M. zu der klägerseitigen Behauptung , ob das Gelenklager auch ohne eine augenscheinliche Beschädigung aus sicherheitstechnischen Gründen hätte erneuert werden müssen bzw. ob ein solches Gelenklager nach einem vergleichbaren Unfall in der Regel erneuert wird, vernehmen müssen.
Indem das Gericht diese Beweisantritte übergangen habe, habe es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG nachhaltig verletzt.
Dies gelte umso mehr, als es für die Ersatzfähigkeit der mit der Erneuerung des Gelenklagers entstandenen Material- und Lohnkosten im Ergebnis nicht zwingend darauf ankomme, ob der Sachverständige die Erneuerung für erforderlich halte oder nicht; maßgeblich sei, dass die Klägerin bei der Durchführung der Reparaturarbeiten unter Berücksichtigung der eindeutigen und unmissverständlichen Vorgaben des Herstellers in dem Instandhaltungsbuch bei Durchführung der Reparaturarbeiten davon ausgehen müsse, dass das Gelenklager zwingend zu ersetzen sei, zumal die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Nahverkehrsunternehmen alles dafür zu tun habe, etwaige Gefahren für ihre Mitarbeiter und Fahrgäste zu vermeiden.
Die Beklagten erachten die Anschlussberufung für unbegründet.
Der Auffassung der Klägerin, es sei noch nicht einmal die Betriebsgefahr der Straßenbahn zu berücksichtigen, sei unzutreffend. Der Zeuge A. habe gewusst, dass der LKW sich in einem Abbiegevorgang nach links befunden habe. Zudem hätte ihm klar sein müssen, dass die Fortsetzung der eigenen Fahrt gefährlich werden würde. Denn aufgrund der vom Sachverständigen ermittelten Abstände zwischen dem Lkw und dem Straßenbahnzug sei von einem seitlichen Verschwenken des Hecks des Lkw beim Abbiegen von etwa 20 Zentimeter auszugehen. Dies bedeute unter Abzug der Intrusion des Lkw in die Hülle des Straßenbahnzuges von etwa 5 Zentimeter, dass der Abstand bei der Vorbeifahrt durch den Zeugen A. allenfalls etwa 15 Zentimeter betragen haben könne. Er habe damit wissentlich unter Berücksichtigung der erkennbaren Abbiegeabsicht des Lkw eine besondere Gefahrenlage geschaffen und dies, wie das Landgericht zutreffend anmerke, ohne auch nur ein Tonsignal als Warnung abzugeben. Soweit die Klägerin also unter Hinweis auf die Bekundungen des Zeugen geltend macht, der Abstand der Vorbeifahrt des Straßenbahnzuges an dem zu dem Zeitpunkt noch stehenden Lkw sei unbedenklich gewesen, könne sie damit nicht gehört werden.
Darüber hinaus seien auch die Einwendungen zur Schadenhöhe hinsichtlich des Gelenklagers unbegründet. Die Klägerin habe erstmalig in ihrem Schriftsatz vom 16.12.2021, bei Gericht eingegangen am 20.12.2021, also lange nach Ablauf der ihr gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen B., Einwendungen gegen dessen Ausführungen zur Schadenhöhe erhoben. Ferner habe sie nicht etwa die Ladung des Sachverständigen zum Termin beantragt, sondern ein weiteres Ergänzungsgutachten.
Unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige B. bei einer Ladung zum Termin am 05.01.2022 hätte erscheinen können, wäre ihm - insbesondere auch unter Berücksichtigung der zwischen die Einreichung des Schriftsatzes und des Termins fallenden Feiertage - eine entsprechende Vorbereitung nicht möglich gewesen. Darüber hinaus wäre den Beklagten neben einer Stellungnahme zu dem erst im Termin am 05.01.2022 übergebenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.12.2021 auch eine Stellungnahmefrist zur etwaigen Erklärung des Sachverständigen im Falle seiner Anhörung einzuräumen gewesen. All dies hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt.
Die Klägerin habe im Übrigen auch nicht ansatzweise erläutert, warum sie sich mit ihren Ausführungen zur Schadenhöhe nach Erhalt des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen B. vom 02.09.2021 2 ½ Monate Zeit genommen hat, bezüglich des Gelenklagers insoweit Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen zu erheben.
Ob der Zeuge M. hätte vernommen werden müssen, wie die Klägerin meine, könne dahinstehen, denn es wäre jedenfalls - wie das Landgericht zu Recht angemerkt hat - eine sachverständige Beurteilung zu der klägerischen Behauptung erforderlich gewesen.
Die Behauptung, nach den Vorgaben des Herstellers sei das Gelenklager aufgrund seiner Lage im Anstoßbereich jedenfalls auszutauschen gewesen, werde bestritten.
Hinsichtlich des weitergehenden Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat erneut den Beklagten zu 1) persönlich angehört und den Zeugen A. vernommen. Darüber hinaus hat er den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. zur Erläuterung seiner erstinstanzlich erstatteten Gutachten vom 09.10.2020 sowie 02.09.2021 ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 22.09.2023 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; die Anschlussberufung der Klägerin hat demgegenüber keinen Erfolg.
Soweit beide Seiten sich mit ihren Rechtsmitteln gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote iSd § 17 StVG wenden, war diese zugunsten der Beklagten anzupassen; eine Korrektur der Höhe der vom Landgericht dem Grunde nach für berechtigt erachteten Schadensersatzforderung der Klägerin gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG war nicht veranlasst.
1. Der streitgegenständliche Unfall, bei dem die klägerische Straßenbahn beschädigt worden ist, ereignete sich unstreitig beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG).
Auch ist eine Unvermeidbarkeit des Unfalles iSd § 17 Abs. 3 StVG nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme für keine Seite, insbesondere für den Beklagten zu 1), mit der erforderlichen Sicherheit positiv feststellbar.
Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. Idealfahrers, der nicht auf seinem eigenen Vorrecht beharren darf, wenn er erkennt, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, und auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen muss (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG (Stand: 14.04.2023), Rn. 17).
Ein solcher Idealfahrer hätte weder - wie der Beklagte zu 1) - trotz längeren Aufenthalts im Kreuzungsbereich und fehlender Sicht nach hinten in Kenntnis eines rechts neben dem Fahrzeug befindlichen Gleisbereichs und in Kenntnis dessen, dass der Heckbereich des LKWs bei Fortsetzung der Fahrt nach rechts ausschwenken würde, seinen Abbiegevorgang fortgesetzt, noch wäre er - wie der Fahrer der klägerischen Straßenbahn, der Zeuge A., - trotz Erkennbarkeit eines entweder bereits auf den Schienen stehenden, jedenfalls aber in unmittelbarer Gleisnähe befindlichen, zum Linksabbiegen ansetzenden Fahrzeuges - weiter in die Kreuzung eingefahren.
2. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung hängt die Verpflichtung zu Schadensersatz sowie deren Umfang somit entsprechend § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, NJW 2012, 1953; NJW 2017, 1175).
a) Ausgehend hiervon hat das Landgericht zunächst einmal völlig zu Recht einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO resultierenden, erhöhten Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers bejaht.
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO hat sich der Führer eines abbiegenden und dabei ausschwenkenden Fahrzeugs gegenüber den Verkehrsteilnehmern auf dem daneben befindlichen Fahrstreifen, in den das Fahrzeug ausschwenkt, äußerst sorgfältig zu verhalten und muss sicherzustellen, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Geradeausverkehrs ausgeschlossen ist. Je länger das abbiegende Fahrzeug ist, umso größere Sorgfalt und Rücksicht auf den Verkehr ist notwendig. Der Abbiegende hat sein Vorhaben so lange zurückzustellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen Verkehrsteilnehmer auf dem neben ihm befindlichen Fahrstreifen gefährdet. Er hat den Abbiegevorgang sofort abzubrechen bzw. zu unterbrechen, wenn es durch das ausschwenkende Heck zur Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers auf der danebenliegenden Fahrspur kommen kann. Mit äußerster Sorgfalt handelt nicht, wer mit einem Sattelauflieger so in eine Kreuzung einfährt, dass er seiner zweiten Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen aufgrund der Schrägstellung nicht mehr nachkommen kann, wobei die zweite Rückschaupflicht in diesen Fällen auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 StVO entfällt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27. November 2018 - 14 U 59/18 -, Rn. 26, juris m.w.N.).
Bereits unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben - sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat - hat der Erstbeklagte diesen Anforderungen nicht genügt. Denn er hat eingeräumt, bis zur eigentlichen Kollision die Straßenbahn überhaupt nicht wahrgenommen zu haben („Die Straßenbahn selbst habe ich vor dem Knall nicht gesehen.“; „Ich habe die Straßenbahn allerdings zu keinem Zeitpunkt gesehen.“) und dies selbst auf das ausschwenkende Heck des von ihm geführten LKWs zurückgeführt („Ich gehe davon aus, dass die Bahn dann in dem „blinden Punkt“ war. Das Heck schwenkt ja schon ein bisschen rum.“ / „Da war ja der Knick in der Straße, so dass ich im Spiegel die Straßenbahn nicht gesehen habe. Ich meinte mit Knick nicht die Straße, sondern den Teil des LKWs, der beim Ausschenken die Sicht nach hinten versperrt hat.“).
Neben diesen eklatanten Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen hat der Beklagte zu 1) zudem - wie ebenfalls vom Landgericht zutreffend ausgeführt - das Vorrangrecht des Schienenverkehrs nach § 9 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 3 StVO missachtet. Nach den vorgenannten Vorschriften muss ein Abbieger Schienenfahrzeuge auch dann durchlassen, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVO auch dann, wenn - wie vorliegend unstreitig - der Linksabbieger grün hat. Nach § 2 Abs. 3 StVO müssen Fahrzeuge, die in Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
Auch wenn der Beklagte zu 1) selbst nicht genau angeben konnte, zu welchem konkreten Zeitpunkt er im Rahmen seines Abbiegevorganges mit dem Heck seines LKWs in den Gleisbereich geriet, steht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. fest, dass unter Berücksichtigung der Richtungsabhängigkeiten aufgrund der Anordnung der Schäden und der Einwirkungstiefe nicht die Straßenbahn an einem feststehenden Hindernis vorbeigefahren ist, sondern der LKW mit seinem ausschwenkenden Heck die entweder stehende oder sehr langsam fahrende Straßenbahn seitlich beschädigt hat.
b) Kann ein unfallursächliches Fehlverhalten des Beklagten zu 1) somit nicht verneint werden, so muss - nach Auffassung des Senats - sich auch die Klägerin unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme ein unfallursächliches Verschulden des die beschädigte Straßenbahn zur Unfallzeit führenden Fahrers, des Zeugen A. anrechnen lassen.
Zwar kann - wie die Klägerin mehrfach betont - ein Straßenbahnführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt oder mit dem Abbiegevorgang bereits begonnen hat.
Jedoch entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen, in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2019, 217 ff).
So liegt es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles aber genau hier.
Denn wie der Zeuge A. bereits vor dem Landgericht bekundet und anlässlich seiner erneuten Vernehmung durch den Senat bestätigt hat, hat er in der Annäherung an den Kreuzungsbereich nicht nur die Abbiegeabsicht des Beklagten zu 1) erkannt, sondern auch erkannt, dass dessen LKW sich relativ nah am Gleisbett aufhielt, so dass der Zeuge während der Weiterfahrt nach eigenem Bekunden intuitiv prüfte, ob der verbleibende Verkehrsraum breit genug für eine ungehinderte Vorbeifahrt seiner Straßenbahn wäre und dies letztlich aufgrund seiner beruflichen Erfahrungswerte und Routine - wenn auch (wie die streitgegenständliche Kollision belegt) im Ergebnis unzutreffend - bejahte.
So hat der Zeuge A. vor dem Senat mehrfach bekundet, dass er einerseits dachte, dass der Platz für eine Vorbeifahrt ausreichend sei, und andererseits nicht damit gerechnet habe, dass der LKW so weit ausscherte. („…ist dabei so weit ausgeschert, wie ich nicht erwartet habe……ich ging davon aus, dass der Platz reicht und ich vorbeipasse. Ich habe nicht gedacht, dass der LKW so weit ausschwenken würde.“). Ähnlich klingt es in der Aussage des Zeugen A. vor dem Landgericht, wenn er dort bekundet, dass er gebremst habe, weil er gesehen habe, dass der LKW ausschwenkt und es dann nicht mehr passt.
Danach hat der Zeuge A. als Führer der Straßenbahn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht gelassen und schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach eine Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer nach Möglichkeit auszuschließen ist.
Denn als Straßenbahnfahrer hätte er zur Vermeidung einer subjektiven Fehleinschätzung des für die Straßenbahn verbleibenden / benötigten Durchfahrtsbereichs die ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel - etwa das hier unterbliebene Ausklappen des linken Außenspiegels („Der Spiegel links war eingeklappt. Ich habe ihn nicht ausgeklappt, um den Abstand zu kontrollieren.“) - nutzen müssen, um seine Einschätzung abzusichern und eine gefahrlose Vorbeifahrt zu ermöglichen.
Dies gilt umso mehr, als er in Annäherung an den Kreuzungsbereich im Verhältnis zum Beklagten zu 1) ungleich bessere Sicht- und Blickmöglichkeiten hatte, um die Verkehrslage überschauen und abschätzen zu können.
Insoweit hätte der Zeuge A. aufgrund seiner ungehinderten Sicht nach vorne auch damit rechnen müssen, dass die Sicht des LKW-Fahrers nach hinten infolge seines ausschwenkenden Hecks beeinträchtigt sein dürfte und dieser möglicherweise - ohne sein Fahrzeug zu verlassen - weder die sich annähernde Straßenbahn erkennen noch den Abstand seines Fahrzeughecks zum Gleisprofil verlässlich beurteilen könnte.
Insgesamt ergab sich damit für den Straßenbahnfahrer eine kritische Verkehrssituation, in der er auf der Beachtung seines Vorranges nicht uneingeschränkt vertrauen durfte, sondern ihm vielmehr selbst ein Reaktionsverschulden anzulasten ist.
Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. B. in diesem Zusammenhang in seinem Ergänzungsgutachten vom 02.09.2021 nämlich ausführt, erfolgte der Erstkontakt zwischen LKW und Straßenbahn im hinteren Bereich der ersten Seitenscheibe der Straßenbahn und hat sich dann von dort aus an der Seitenwand und an den Fenstern der Straßenbahn entlang nach vorne bewegt. Demnach muss die Straßenbahn mit dem vorderen linken Seitenbereich bereits sehr nah an das Fahrzeugheck gefahren sein; die Straßenbahn sei sogar - ohne Berührung mit dem LKW - soweit vorgefahren, dass sich die rechte, hintere Ecke des LKWs in der Nähe der ersten Seitenscheibe des Fahrgastraumes der Straßenbahn (linke Seite) befunden habe. Im weiteren Verlauf der Bewegung habe sich der LKW dann schneller als die Straßenbahn (die möglicherweise gestanden habe) bewegt, sei mit seiner Front nach links und mit seinem Heck um wenige, aber ausreichend viele Zentimeter nach rechts in Richtung der Straßenbahn geschwenkt und dort streifend (von hinten nach vorne) kollidiert.
Vorgenannte konkrete Umstände hätten nach Ansicht des Senats den Zeugen A. zumindest aber veranlassen müssen, ein Warnsignal abzugeben, um den Beklagten zu 1) auf die sich von hinten nähernde Straßenbahn aufmerksam zu machen.
Tut er weder dies noch überprüft er vor seiner Vorbei-/Weiterfahrt den Abstand, so wirkt sich der Irrtum des Straßenbahnfahrers, er werde mit seiner Straßenbahn noch gefahrlos am Fahrzeug der Beklagten vorbeifahren können, im Rahmen der Abwägung des § 17 StVG zum Nachteil der Klägerin aus und rechtfertigt - zusätzlich zu der erhöhten Betriebsgefahr der Straßenbahn wegen ihres langen Bremsweges und ihrer geringen Beweglichkeit infolge der Schienengebundenheit - den Ansatz einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten.
3. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote steht der Klägerin entsprechend der betragsmäßig nicht zu korrigierenden Schadensberechnung des Landgerichts ein Ersatzanspruch i.H.v. 91.998,19 Euro (2/3 von 137.997,29 Euro) zu.
Wie schon in erster Instanz konnten im Rahmen der Ermittlung des entsprechend § 249 BGB auszugleichenden Schadens die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Austausch eines Gelenklagers i.H.v. 3.943,69 Euro (Material: 2.523,69 Euro; Lohn: 1.420,00 Euro) keine Berücksichtigung finden.
Denn wie der Sachverständige Dipl.-Ing. B., dessen ergänzende Anhörung dem Senat wegen einer bereits formell nicht ausreichend begründeten Zurückweisung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 16.12.2021 nicht nach § 531 ZPO verwehrt war, im Rahmen des Senatstermins vom 05.09.2023 in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, kann im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten, sowohl aufgrund der niedrigen Kollisionsgeschwindigkeit als auch der seitlichen Kollision äußerst geringen Krafteinwirkung auf das Gelenklager aus physikalischer Sicht eine Beschädigung desselben ausgeschlossen worden, so dass auch eine Notwendigkeit zum Austausch zu verneinen ist. Die zusätzlich von der Klägerin hierzu beantragte Zeugenvernehmung war nicht veranlasst, da es sich hierbei um eine ausschließlich von einem Sachverständigen zu beantwortende Beweisfrage handelt.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).